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{'item': ['4Ob129/79', '4Ob79/82', '4Ob99/81', '4Ob60/84', '4Ob82/84', '9ObA242/88 (9ObA243/88 -9ObA245/88)', '8ObS2264/96s', '8ObA297/99f', '8ObA204/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028238 Entscheidungsdatum18.09.1980 Geschäftszahl4Ob129/79; 4Ob79/82; 4Ob99/81; 4Ob60/84; 4Ob82/84; 9ObA242/88 (9ObA243/88 -9ObA245/88); 8ObS2264/96s; 8ObA297/99f; 8ObA204/01k; 8ObS195/02p; 9ObA53/03i; 9ObA135/18w NormABGB §1162b; BAG §15; GewO 1859 §84 RechtssatzWenn auch der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, ist nach § 15 Abs 2 BAG eine einvernehmlich vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen.Wenn auch der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, ist nach Paragraph 15, Absatz 2, BAG eine einvernehmlich vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus Paragraph 84, GewO 1859, Paragraph 1162, b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-09-18 4 Ob 129/79 Veröff: DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg) = JBl 1982,271 = EvBl 1981/74 S 241 = SZ 53/120 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) TE OGH 1982-07-13 4 Ob 79/82 nur: Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. (T1) Beisatz: Kündigung entgegen § 45 a AMFG. (T2) Veröff: Arb 10148nur: Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus Paragraph 84, GewO 1859, Paragraph 1162 b, ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. (T1) Beisatz: Kündigung entgegen Paragraph 45, a AMFG. (T2) Veröff: Arb 10148 TE OGH 1982-09-14 4 Ob 99/81 Auch; nur: Daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. (T3) nur T1; Beisatz: Ein vertraglicher Entgeltanspruch kann unter Berufung auf § 1155 ABGB ab dem Zugehen der schriftlichen Entlassungserklärung des Lehrberechtigten an den Lehrling nicht mehr in Betracht kommen. Dem Kläger gebührt vielmehr das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T4) Veröff: Arb 10176 = DRdA 1983,109 (Anmerkung von Tögl)Auch; nur: Daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. (T3) nur T1; Beisatz: Ein vertraglicher Entgeltanspruch kann unter Berufung auf Paragraph 1155, ABGB ab dem Zugehen der schriftlichen Entlassungserklärung des Lehrberechtigten an den Lehrling nicht mehr in Betracht kommen. Dem Kläger gebührt vielmehr das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 84, GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des Paragraph 1162, b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T4) Veröff: Arb 10176 = DRdA 1983,109 (Anmerkung von Tögl) TE OGH 1984-05-08 4 Ob 60/84 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1984-07-10 4 Ob 82/84 nur T1; Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forthuber) TE OGH 1988-10-12 9 ObA 242/88 Auch; nur T1 TE OGH 1996-07-11 8 ObS 2264/96s nur T1 TE OGH 2000-04-13 8 ObA 297/99f nur T1; Beisatz: Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T5) Beisatz: Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81). (T6); Veröff: SZ 73/73nur T1; Beisatz: Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T5) Beisatz: Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81). (T6); Veröff: SZ 73/73 TE OGH 2001-10-25 8 ObA 204/01k TE OGH 2002-09-19 8 ObS 195/02p Beis wie T4 nur: Dem Kläger gebührt das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T7)Beis wie T4 nur: Dem Kläger gebührt das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 84, GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des Paragraph 1162, b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T7) TE OGH 2003-10-08 9 ObA 53/03i Auch; Beisatz: Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen. (T8); Veröff: SZ 2003/117 TE OGH 2019-03-28 9 ObA 135/18w Auch; Veröff: SZ 2019/29 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028238

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