RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1980 Geschäftszahl4Ob129/79; 9ObA187/87; 8ObA192/97m; 9ObA23/05f NormABGB §1162b; BAG §15; GewO 1859 §84; RechtssatzDie "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in § 15 BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: § 1162 a ABGB, § 28 AngG, § 28 AngG, § 86 GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: § 1162 b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 84 GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - § GewO 1859 ist durch § 376 Z 47 GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (§ 1162 b ABGB) heranzuziehen.Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in Paragraph 15, BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG, Paragraph 28, AngG, Paragraph 86, GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 84, GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - Paragraph GewO 1859 ist durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (Paragraph 1162, b ABGB) heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1980/09/18 4 Ob 129/79 Veröff: SZ 53/120 = EvBl 1981/74 S 241 = JBl 1982,271 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) = DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg) TE OGH 1988/01/27 9 ObA 187/87 Vgl aber; Beisatz: Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in § 15 BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs 1 Satz 1 dieser Gesetzesstelle. (T1) Veröff: RdW 1988,206 Vgl aber; Beisatz: Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in Paragraph 15, BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Absatz eins, Satz 1 dieser Gesetzesstelle. (T1) Veröff: RdW 1988,206 TE OGH 1997/11/13 8 ObA 192/97m Beisatz: Sohin Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und gemäß § 1162b ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes auch die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Rest der bedungenen Lehrzeit. (T2) Veröff: SZ 70/238 Beisatz: Sohin Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und gemäß Paragraph 1162 b, ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes auch die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Rest der bedungenen Lehrzeit. (T2) Veröff: SZ 70/238 TE OGH 2005/12/16 9 ObA 23/05f Beis wie T1; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0028277
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.