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3Ob619/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.09.1980 Geschäftszahl3Ob619/79; 4Nd301/82; 7Ob600/86; 7Nd502/88; 6Nd503/89; 5Ob636/88; 4Nd507/96; 9Nd501/98 NormEGJN ArtIX;

§1

A;

§28

;

§42Aa; Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach § 28

nicht in Betracht, weil die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch eine gerichtliche Ordination erweitert werden kann. Voraussetzung einer Ordination ist ja das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit.Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach Paragraph 28,

nicht in Betracht, weil die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch eine gerichtliche Ordination erweitert werden kann. Voraussetzung einer Ordination ist ja das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1980/09/24 3 Ob 619/79 Veröff: EvBl 1981/24 S 77 = SZ 53/124 = ZfRV 1981,49; hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15 TE OGH 1983/01/20 4 Nd 301/82 nur: Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. (T1) Veröff: IPRax 1984,214; hiezu Pöch IPRax 1984,222 TE OGH 1986/07/10 7 Ob 600/86 Veröff: ÖBA 1986,486 (Koziol) = SZ 59/128 = RdW 1986,341 = JBl 1987,115 TE OGH 1988/04/14 7 Nd 502/88 nur: Voraussetzung einer Ordination ist ja das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit. (T2) TE OGH 1989/04/13 6 Nd 503/89 nur T2 TE OGH 1989/06/06 5 Ob 636/88 nur: Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach § 28

nicht in Betracht. (T3) Veröff: ÖBA 1989,1134 = ZfRV 1991,290 = RdW 1989,300 = WBl 1989,318 nur: Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach Paragraph 28,

nicht in Betracht. (T3) Veröff: ÖBA 1989,1134 = ZfRV 1991,290 = RdW 1989,300 = WBl 1989,318 TE OGH 1996/06/25 4 Nd 507/96 nur: Wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. (T4); nur T3 TE OGH 1998/02/16 9 Nd 501/98 nur T2 RechtssatznummerRS0045430

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.