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{'item': ['1Ob685/80', '3Ob590/81', '1Ob723/82', '6Ob564/88', '4Ob559/89', '4Ob546/90', '10Ob2402/96z', '9Ob360/97z', '2Ob111/01', '6Ob37/03i', '7Ob26

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057619 Entscheidungsdatum01.10.1980 Geschäftszahl1Ob685/80; 3Ob590/81; 1Ob723/82; 6Ob564/88; 4Ob559/89; 4Ob546/90; 10Ob2402/96z; 9Ob360/97z; 2Ob111/01; 6Ob37/03i; 7Ob26/04f; 9Ob93/06a; 1Ob178/07v; 10Ob12/09a; 5Ob108/13p; 1Ob46/20a NormEheG §97 Rechtssatz"Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach § 55 a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte."Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen und ob die Scheidung letztlich auf Grund des Verhaltens des sich nun an die Vereinbarung nicht voll gebunden erachtenden Vertragspartners nicht nach Paragraph 55, a EheG, sondern nach Paragraph 49, EheG erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-01 1 Ob 685/80 Veröff: SZ 53/125 = JBl 1981,599 TE OGH 1981-11-11 3 Ob 590/81 nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Vorübergehender Verzicht auf die Einbringung einer Scheidungsklage. (T2) Veröff: MietSlg 33535 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 723/82 nur: "Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Ehescheidung einige Monate vergehen. (T3) TE OGH 1988-05-05 6 Ob 564/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein Zusammenhang, wenn ohne Scheidungsabsicht ein Notariatsakt zwei Jahre vor der Einbringung der Ehescheidungsklage abgeschlossen wurde. (T4) TE OGH 1989-10-10 4 Ob 559/89 nur T1 TE OGH 1990-07-10 4 Ob 546/90 nur T1; Veröff: EvBl 1990/153 S 776 TE OGH 1996-11-26 10 Ob 2402/96z nur T1 TE OGH 1997-11-05 9 Ob 360/97z nur T1 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 111/01 Vgl auch; nur T3 TE OGH 2003-10-23 6 Ob 37/03i Auch TE OGH 2004-07-28 7 Ob 26/04f Auch; Beisatz: Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. (T5)Auch; Beisatz: Dieser Zusammenhang ist auch nicht durch das Verstreichen mehrerer Jahre unterbrochen, wenn eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG angestrebt werden muss. Voraussetzung ist primär, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. (T5) TE OGH 2007-10-22 9 Ob 93/06a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten versöhnt. (T6) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 178/07v Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§81ffEheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß §49EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd §97 Abs2EheG steht. (T7); Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T8); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T9) TE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a nur T1; Beisatz: Der ursächliche Zusammenhang fehlt, wenn keine konkrete Scheidungsabsicht zum Vereinbarungszeitpunkt bestanden hat, sondern eine solche Vereinbarung nur für den abstrakten Fall einer eventuellen Scheidung in fernerer Zukunft getroffen wurde. (T10); Veröff: SZ 2009/65 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 108/13p Auch TE OGH 2020-05-25 1 Ob 46/20a nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057619

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.