RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009534 Entscheidungsdatum02.11.2020 Geschäftszahl6Ob727/80; 1Ob559/81; 7Ob760/80; 6Ob853/82; 3Ob622/83; 7Ob2061/96f; 1Ob162/00f; 4Ob71/09h; 2Ob183/09i; 6Ob84/11p; 6Ob136/13p; 4Ob198/14t; 6Ob40/18b; 10Ob62/18t; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p NormABGB §97 RechtssatzDie Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem § 97 ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter).Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach Paragraph 97, ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem Paragraph 97, ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach Paragraph 97, ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter). EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-06 6 Ob 727/80 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 559/81 nur: Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes. (T1) Veröff: MietSlg 33006 = SZ 54/29nur: Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach Paragraph 97, ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes. (T1) Veröff: MietSlg 33006 = SZ 54/29 TE OGH 1981-03-19 7 Ob 760/80 Auch; Beisatz: Die Bestimmunng des § 97 ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen. (T2) Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89Auch; Beisatz: Die Bestimmunng des Paragraph 97, ABGB nF gilt auch für den Fall einer Gefährdung des Wohnbedürfnisses durch rein tatsächliches Handeln oder Unterlassen. (T2) Veröff: SZ 54/37 = EvBl 1981/181 S 515 = JBl 1983,89 TE OGH 1983-01-27 6 Ob 853/82 nur: Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflcihten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (T3); Beis wie T2 TE OGH 1983-12-21 3 Ob 622/83 nur T3; Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde. (T4) Veröff: MietSlg 35002 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2061/96f Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach Paragraph 97, ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T5) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 162/00f Vgl auch; Beisatz: Aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen dem anderen Ehegatten - dringendes Wohnbedürfnis und Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten vorausgesetzt - Unterlassungs-, allenfalls auch Wiederherstellungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teils an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie es ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme. (T6) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 71/09h Vgl; Beisatz: Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. (T7)Vgl; Beisatz: Der auf Paragraph 97, ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist. (T7) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 183/09i Vgl auch; nur: Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnung so zu wahren. (T8); nur: Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches. (T9); Veröff: SZ 2010/42Vgl auch; nur: Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach Paragraph 97, ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohnung so zu wahren. (T8); nur: Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches. (T9); Veröff: SZ 2010/42 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Vgl; Beisatz: Es widerspricht dem Regelungszweck des § 97 ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen. (T10)Vgl; Beisatz: Es widerspricht dem Regelungszweck des Paragraph 97, ABGB, bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten von diesem bezogenes Kinderbetreuungsgeld außer Acht zu lassen. (T10) TE OGH 2013-10-24 6 Ob 136/13p nur T8; Beisatz: Es widerspräche dem Schutzzweck des § 97 ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des § 97 ABGB. (T11)nur T8; Beisatz: Es widerspräche dem Schutzzweck des Paragraph 97, ABGB, die Klägerin für die Durchsetzung ihrer bislang gesicherten Ansprüche auf den Rechtsweg gegenüber einem Dritten zu verweisen. Die Klägerin dem Risiko eines derartigen Rechtsstreits auszusetzen, widerspricht dem Schutzgedanken des Paragraph 97, ABGB. (T11) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 198/14t Vgl TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 62/18t Beis wie T7 TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-11-02 7 Ob 159/20p nur T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009534
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.