RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092551 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl9Os129/80; 11Os110/86; 16Os30/91; 11Os12/92; 11Os9/94 (11Os19/94); 15Os4/00 (15Os6/00); 15Os40/03; 14Os126/11b (14Os139/11i); 14Os109/19i; 15Os28/23s NormStGB §74 Z5 StGB §107 RechtssatzEine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.Eine (im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-07 9 Os 129/80 TE OGH 1986-09-03 11 Os 110/86 Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter will, daß sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme naheliegend ist. (T1) TE OGH 1991-07-12 16 Os 30/91 Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach § 105 Abs 1 StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Annahme einer (nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbestandsessentiellen) gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) setzt begrifflich durchaus nicht voraus, daß der Bedrohte mit der betreffenden Äußerung persönlich bedroht oder unmittelbar konfrontiert wird. (T2) TE OGH 1992-03-03 11 Os 12/92 Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Nötigung durch Drohung im Wege einer Mittelsperson hängt die Strafbarkeit des Tatversuchs nicht davon ab, ob die bedrohte Person von der gegen sie gerichteten Drohung Kenntnis erhielt. (T3) TE OGH 1994-03-01 11 Os 9/94 Beisatz: Gegensprechanlage an der Haustür. (T4) TE OGH 2000-03-02 15 Os 4/00 Beisatz: Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T5) TE OGH 2003-03-27 15 Os 40/03 Vgl auch; Beisatz: Eine gefährliche Drohung kann auch durch Gesten oder die Vorbereitung der ihren Gegenstand bildenden schädlichen Maßnahme, wie das bloße Halten einer Waffe, erfolgen. (T6) TE OGH 2012-03-06 14 Os 126/11b Vgl; Beisatz: Eine Drohung kann zwar ‑ soweit hier wesentlich ‑ auch schriftlich und mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, was aber den Willen des Täters voraussetzt, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falls naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier: Übermittlung eines an die Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreibens an die E-Mail-Adresse der Abteilung Kompetenzcenter, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerservice. (T8) TE OGH 2020-01-14 14 Os 109/19i Vgl TE OGH 2023-04-19 15 Os 28/23s vgl; Beisatz: Drohungen können auch ohne persönliche Anwesenheit von Täter und Opfer erfolgen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092551
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.