RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080025 Entscheidungsdatum09.10.1980 Geschäftszahl7Ob44/80; 7Ob23/86; 7Ob24/90; 7Ob97/97h; 7Ob2/11m; 7Ob164/11k; 7Ob46/12h; 7Ob170/13w; 7Ob131/14m; 7Ob131/15p; 7Ob50/16b; 7Ob108/16g; 7Ob209/16k; 7Ob54/17t; 7Ob175/17m; 7Ob130/18w NormVersVG §21 RechtssatzDer Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG nicht aus.Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des Paragraph 21, VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 21, VersVG nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-09 7 Ob 44/80 TE OGH 1986-06-26 7 Ob 23/86 Auch TE OGH 1990-07-20 7 Ob 24/90 nur: Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. (T1) nur: Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des Paragraph 21, VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. (T1) Veröff: VersRdSch 1991,200 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 97/97h Auch; nur T1; Beisatz: Mitursächlichkeit des verschwiegenen Umstandes für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt. (T2) TE OGH 2011-02-16 7 Ob 2/11m Auch; nur T1 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 164/11k Auch TE OGH 2012-05-30 7 Ob 46/12h nur T1 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 170/13w Auch; nur T1 TE OGH 2014-09-10 7 Ob 131/14m Auch; nur T1 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 131/15p nur T1 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 50/16b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T3) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 108/16g Auch TE OGH 2017-01-25 7 Ob 209/16k Auch TE OGH 2017-05-17 7 Ob 54/17t Auch; nur T1 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 175/17m Auch; Beis wie T1; Beisatz: War der nicht oder falsch angezeigte Umstand nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung kausal, so wird der Versicherer auch nur insoweit leistungsfrei. (T4) TE OGH 2019-03-20 7 Ob 130/18w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.