RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090600 Entscheidungsdatum09.10.1980 Geschäftszahl13Os133/80; 11Os126/81; 13Os103/81; 13Os184/81; 13Os46/82; 9Os139/82; 10Os165/82; 13Os128/82; 13Os145/83; 12Os2/85; 10Os49/85; 13Os100/85; 13Os96/89; 14Os31/90; 15Os154/91; 13Os51/95; 15Os113/96; 15Os182/96; 17Os30/14m; 11Os52/15d; 14Os38/21a; 15Os47/21g NormStGB §32 RechtssatzBei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im § 32 StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im Paragraph 32, StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-09 13 Os 133/80 TE OGH 1981-09-09 11 Os 126/81 Ähnlich TE OGH 1981-10-22 13 Os 103/81 Vgl; Beisatz: Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ 1967,376). (T1)Vgl; Beisatz: Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür Paragraph 32, Absatz 3, StGB genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ 1967,376). (T1) TE OGH 1982-01-14 13 Os 184/81 Vgl auch; Beisatz: Schuld-bezogene Eigenart des Täters (§ 32 Abs 1 und 2 StGB) und von seinen Straftaten repräsentierter außerordentlicher Unrechtsgehalt (§ 32 Abs 3 StGB) als Strafbemessungskriterien. (T2)Vgl auch; Beisatz: Schuld-bezogene Eigenart des Täters (Paragraph 32, Absatz eins und 2 StGB) und von seinen Straftaten repräsentierter außerordentlicher Unrechtsgehalt (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) als Strafbemessungskriterien. (T2) TE OGH 1982-04-29 13 Os 46/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/7 S 18 TE OGH 1982-11-15 9 Os 139/82 Vgl auch TE OGH 1982-11-16 10 Os 165/82 Vgl auch TE OGH 1982-11-18 13 Os 128/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/96 S 360 TE OGH 1983-12-22 13 Os 145/83 nur: Bei der Strafbemessung sich auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Hier: Häufigkeit von Raubüberfällen auf Geldinstitute. (T4) TE OGH 1985-04-25 12 Os 2/85 Vgl; Beisatz: Eine der personalen Täterschuld entsprechende Strafe darf allein aus generalpräventiven Gründen nicht höher ausgemessen werden. (T5) TE OGH 1985-06-04 10 Os 49/85 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im Hinblick auf den besonderen Wert des hier verletzten Rechtsguts, nämlich des Lebens eines Menschen. (T6) TE OGH 1985-08-01 13 Os 100/85 TE OGH 1989-10-12 13 Os 96/89 Vgl auch; Beisatz: So auch LSK 1981/3. (T7) Beis wie T1; Veröff: JBl 1990,462 TE OGH 1990-07-03 14 Os 31/90 Vgl auch; Beisatz: Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Ausmessung der verwirkten Freiheitsstrafe nur soweit zum Tragen kommen, als dadurch nicht das Maß des Schuldangemessenen überschritten wird. (T8) TE OGH 1992-01-16 15 Os 154/91 Vgl; Beisatz: Auf die Generalprävention darf nur unter strikter Beachtung der stafbegrenzenden Funktion der Schuld (Strafzumessungschuld) Bedacht genommen werden. (T9) TE OGH 1995-05-31 13 Os 51/95 Vgl auch TE OGH 1996-12-13 15 Os 113/96 TE OGH 1997-01-16 15 Os 182/96 Vgl auch TE OGH 2014-10-13 17 Os 30/14m Auch TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d TE OGH 2021-06-01 14 Os 38/21a Vgl TE OGH 2021-06-10 15 Os 47/21g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090600
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