RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090346 Entscheidungsdatum28.04.2026 Geschäftszahl10Os102/80; 12Os77/81; 13Os179/01; 12Os23/13v; 14Os167/13k; 14Ns12/15y; 14Os27/15z; 11Os146/15b; 14Os78/16; 15Os92/17v; 13Os118/18d; 13Os20/20w; 12Os100/22f; 14Os65/24a; 12Os147/25x NormStGB §12 Bc FinStrG §11 RechtssatzEin sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-14 10 Os 102/80 TE OGH 1981-10-08 12 Os 77/81 Vgl auch; Beisatz: Zusicherung einer erst nach der Ausführung der Tat zu leistenden Hilfe als spezieller Fall der psychischen Beihilfe. (T1) TE OGH 2002-04-17 13 Os 179/01 Auch; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB). (T2)Auch; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz (sogenannten kupierten Erfolgsdelikten) kann ein Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem Paragraph 12, dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (Paragraph eins, StGB). (T2) TE OGH 2013-03-07 12 Os 23/13v TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB enthält keinen überschießenden Vorsatz, weshalb ein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens nicht in Betracht kommt. (T3)Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 156, StGB enthält keinen überschießenden Vorsatz, weshalb ein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens nicht in Betracht kommt. (T3) TE OGH 2015-04-28 14 Ns 12/15y Beis wie T2 TE OGH 2015-04-28 14 Os 27/15z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-11-20 11 Os 146/15b TE OGH 2017-01-24 14 Os 78/16 TE OGH 2017-12-13 15 Os 92/17v Beis wie T3 TE OGH 2019-03-13 13 Os 118/18d Beisatz: Ist der tatbestandsmäßige Erfolg - und damit Deliktsvollendeung - nicht eingetreten, kommt als (kausaler, vollendeter und damit strafbarer) sonstiger Beitrag nur ein Verhalten in Betracht, das vor oder während der Ausführung durch den unmittelbaren Täter gesetzt wurde. (T4) TE OGH 2020-09-16 13 Os 20/20w TE OGH 2022-09-29 12 Os 100/22f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-09-03 14 Os 65/24a vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-04-28 12 Os 147/25x vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090346
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