OGH Rechtssatz RS0032198 (5Ob610/80 (5Ob611/80 -5Ob614/80))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032198 Entscheidungsdatum21.10.1980 Geschäftszahl5Ob610/80 (5Ob611/80 -5Ob614/80); 6Ob820/80; 5Ob735/81; 5Ob531/84; 14ObA82/87; 9ObA160/94; 9ObA104/97b; 3Ob87/99m; 9Ob117/03a; 8Ob119/19m NormABGB §1336 B; 4.EVHGB Art8 Nr3 RechtssatzDie Vertragsstrafe gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Ein sie übersteigender Schaden kann nur nach Art 8 Nr 3 der 4.EVHGB und dann begehrt werden, wenn die Konventionalstrafe bloß als Mindestersatz vereinbart wurde.Die Vertragsstrafe gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Ein sie übersteigender Schaden kann nur nach Artikel 8, Nr 3 der 4.EVHGB und dann begehrt werden, wenn die Konventionalstrafe bloß als Mindestersatz vereinbart wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-21 5 Ob 610/80 TE OGH 1981-03-30 6 Ob 820/80 nur: Die Vertragsstrafe gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. (T1) Veröff: SZ 54/46 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 735/81 Vgl; Beisatz: Ersatz des übersteigenden Schadens setzt aber die Behauptung und den Beweis voraus, daß die einzelnen Schadenspositionen durch die Vertragsstrafe nicht gedeckt sind. (T2) TE OGH 1985-02-26 5 Ob 531/84 TE OGH 1987-06-17 14 ObA 82/87 nur T1; Veröff: WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = DRdA 1990,49 (W Holzer) = Arb 10669 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 160/94 Beisatz: § 48 ASGG (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1997-06-11 9 ObA 104/97b nur T1; Veröff: SZ 70/110 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/99m nur T1 TE OGH 2003-10-08 9 Ob 117/03a Auch TE OGH 2020-01-24 8 Ob 119/19m Vgl; Beisatz: Es kann seit dem Inkrafttreten des § 1336 Abs 3 ABGB in der Fassung des HRÄG BGBl I 120/2005 grundsätzlich neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines übersteigenden Schadens geltend machen. (T4)Vgl; Beisatz: Es kann seit dem Inkrafttreten des Paragraph 1336, Absatz 3, ABGB in der Fassung des HRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005, grundsätzlich neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines übersteigenden Schadens geltend machen. (T4) Beisatz: Diese Regelung stellt aber dispositives Recht dar. Die Vertragsparteien können die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen, auch beschränken. Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab. (T5)Beisatz: Diese Regelung stellt aber dispositives Recht dar. Die Vertragsparteien können die Möglichkeit, einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen, auch beschränken. Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach Paragraph 1336, Absatz 3, ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032198