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{'item': ['11Os142/80', '13Os56/83', '11Os76/85', '12Os71/86', '13Os87/89', '15Os15/92', '15Os52/07x', '15Os7/11k', '17Os21/16s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093070 Entscheidungsdatum22.10.1980 Geschäftszahl11Os142/80; 13Os56/83; 11Os76/85; 12Os71/86; 13Os87/89; 15Os15/92; 15Os52/07x; 15Os7/11k; 17Os21/16s NormStGB §108; StGB §302 RechtssatzDas konkrete staatliche Recht auf Strafverfolgung wird schon durch die (rechtswidrige) Nichtaufnahme eines Sachverhaltes durch die dafür zuständigen Organe oder die (rechtswidrige) Unterlassung der Weiterleitung eines Erhebungsergebnisses an die zuständige Behörde verletzt, und zwar unabhängig davon, ob der ermittelte, den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigende Sachverhalt letztlich zu einem Strafausspruch führt oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-22 11 Os 142/80 Veröff: EvBl 1981/141 S 406 = SSt 51/49 TE OGH 1983-09-22 13 Os 56/83 Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsprüfung und verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. (T1) TE OGH 1985-09-10 11 Os 76/85 Vgl; Beisatz: Schädigung des Staates nur dann, wenn ein Recht auf Strafverfolgung im konkreten Fall überhaupt besteht. (T2) Veröff: SSt 56/67 = JBl 1986,328 (dass irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118 TE OGH 1986-11-13 12 Os 71/86 Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/72 S 284 = SSt 57/85 TE OGH 1989-08-17 13 Os 87/89 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein "konkretes" Recht des Staats auf Strafverfolgung (ius puniendi) gibt es nicht. (T3) TE OGH 1992-04-02 15 Os 15/92 Vgl; Beisatz: Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen Verwaltungsübertretungen, auf die § 21 Abs 2 VStG an sich anwendbar ist, weil dem Organ der öffentlichen Aufsicht die Übertretungen "geringfügig" erscheinen, muss noch keinen wissentlichen Befugnismissbrauch darstellen. (T4)Vgl; Beisatz: Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen Verwaltungsübertretungen, auf die Paragraph 21, Absatz 2, VStG an sich anwendbar ist, weil dem Organ der öffentlichen Aufsicht die Übertretungen "geringfügig" erscheinen, muss noch keinen wissentlichen Befugnismissbrauch darstellen. (T4) TE OGH 2007-10-11 15 Os 52/07x Ähnlich; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts. (T5)Ähnlich; Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch Paragraph 302, StGB geschützten Rechts. (T5) Beisatz: Hier: Durch Warnung vor einer „Razzia" wird eine unbeeinflusste und somit allein Sinn machende Überprüfung der Einhaltung der Normen der angeführten Gesetze per se vereitelt. (T6) TE OGH 2011-05-25 15 Os 7/11k Auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach §§ 295, 313 StGB. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach Paragraphen 295, 313, StGB. (T7) TE OGH 2016-10-03 17 Os 21/16s Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093070

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.