OGH Rechtssatz RS0012617 (6Ob594/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012617 Entscheidungsdatum29.10.1980 Geschäftszahl6Ob594/80; 10Ob2335/96x; 1Ob177/14g NormABGB §664; ABGB §685; ABGB §686 RechtssatzBeim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des § 664 ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages (hier S 150.000,--) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers (hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( Paragraph 685, ) zu. Er hat aber keinen Anspruch auf den Teil der höheren Verzinsung dieses Guthabens durch die Genossenschaft, der auf die vermachten S 150.000,-- entfällt, da kein Förderungsvermächtnis im engeren Sinn des Paragraph 664, ABGB, sondern das Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages vorliegt.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-29 6 Ob 594/80 SZ 53/135 TE OGH 1996-11-05 10 Ob 2335/96x Auch; nur: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages ( hier S 150.000,-- ) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers ( hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( § 685 ) zu. (T1) Veröff: SZ 69/247Auch; nur: Beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages ( hier S 150.000,-- ) aus einem bestimmten Guthaben des Erblassers ( hier Guthaben bei einer Lagerhausgenossenschaft ) steht dem Vermächtnisnehmer nur der vermachte Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab seiner Fälligkeit ( Paragraph 685, ) zu. (T1) Veröff: SZ 69/247 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 177/14g Vgl; Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012617