RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014071 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl1Ob675/80; 1Ob547/81; 7Ob41/84; 7Ob577/85; 6Ob591/85; 9ObA179/87; 5Ob559/88; 5Ob111/89; 7Ob607/91; 8ObA254/94; 9ObA78/97d; 9ObA124/97v; 8ObA192/97m; 9ObA349/98h; 7Ob296/99a; 7Ob55/02t; 8Ob47/03z; 1Ob45/04f; 3Ob219/08i; 9Ob52/10b; 7Ob199/14m; 7Ob83/21p; 8ObA5/24d; 8ObA44/24i; 9ObA60/24z; 7Ob95/25h NormABGB §862a ABGB §1395 RechtssatzNach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit des Empfanges der Erklärung. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-31 1 Ob 675/80 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 547/81 nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. (T1) TE OGH 1984-11-22 7 Ob 41/84 nur T1; Veröff: SZ 57/181 = RZ 1986/15 S 32 = JBl 1986,36 (zust. Dullinger, JBl 1986,13) TE OGH 1985-05-30 7 Ob 577/85 TE OGH 1985-08-28 6 Ob 591/85 Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd § 862a ABGB. (T3)Auch; nur: Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann. (T2); Beisatz: Die nach den Umständen des Einzelfalles und den Gepflogenheiten des Verkehres zu beurteilende Erwartung, dass die Erklärung vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird, gehört schon zum Begriff des Zuganges iSd Paragraph 862 a, ABGB. (T3) TE OGH 1988-01-13 9 ObA 179/87 Beisatz: Wird eine Mitteilung über eine Dienstverhinderung an die in der betrieblichen Hierarchie unmittelbar übergeordnete Person gerichtet, so ist zu erwarten, dass sie auch der nach der inneren Organisation zuständigen Stelle zukommt. Auch der Umstand, dass eine eigene Personalabteilung eingerichtet ist, ändert hieran nichts. Durch die betriebliche Hierarchie besteht eine direkte Verbindung des einzelnen AN, zu den organisatorischen Zentralstellen und es kann davon ausgegangen werden, dass Informationen auf diesem Weg weitergeleitet werden. Wird dieser Informationsfluss dadurch unterbrochen, dass eine eingeordnete Person eine Mitteilung nicht weitergibt, so handelt es sich um einen Umstand, der dem AG zuzurechnen ist. (T4) Veröff: RdW 1988,357 TE OGH 1989-04-18 5 Ob 559/88 Veröff: RdW 1989,221 = ÖBA 1989,1128 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 111/89 nur T1; Beisatz: Es ist rechtlich unerheblich, dass die genannte Mitteilung an das "Amt der Landesregierung, Buchhaltung" gerichtet war, während der Mietvertrag auf Vermieterseite vom "Land K, vertreten durch den Landeshauptmann" abgeschlossen wurde. (T5) Veröff: WoBl 1992,61 TE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91 Auch; Veröff: WoBl 1993,29 TE OGH 1994-05-19 8 ObA 254/94 auch; nur T2 Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (§ 48 ASGG) (T6)Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden einer Erklärung zu verhindern. (Paragraph 48, ASGG) (T6) TE OGH 1997-04-30 9 ObA 78/97d Auch; Veröff: SZ 70/89 TE OGH 1997-04-30 9 ObA 124/97v Auch TE OGH 1997-11-13 8 ObA 192/97m Auch; Veröff: SZ 70/238 TE OGH 1999-04-14 9 ObA 349/98h Auch TE OGH 1999-11-23 7 Ob 296/99a Auch TE OGH 2002-06-12 7 Ob 55/02t TE OGH 2003-06-12 8 Ob 47/03z TE OGH 2004-11-23 1 Ob 45/04f Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbehalt nach Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110. (T7) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 219/08i Auch TE OGH 2010-09-03 9 Ob 52/10b nur T2 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 199/14m Veröff: SZ 2014/120 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 83/21p TE OGH 2024-02-15 8 ObA 5/24d nur T1 Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T8) TE OGH 2024-09-26 8 ObA 44/24i nur T1 TE OGH 2024-11-21 9 ObA 60/24z Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Einwurf einer Kündigung in Briefkasten durch Kurierdienst (T9) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 95/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.