OGH Rechtssatz RS0032780 (1Ob675/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032780 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl1Ob675/80; 6Ob604/81; 1Ob759/82; 1Ob512/88; 7Ob645/90; 6Ob623/91; 8Ob512/95; 7Ob126/02h; 5Ob190/19f; 1Ob141/20x; 2Ob87/25w NormABGB §1393 A ABGB §1395 ABGB §1396 RechtssatzLiegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-31 1 Ob 675/80 TE OGH 1981-07-13 6 Ob 604/81 Auch; nur: Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden. (T1) Beisatz: Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit. Er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. So wie der Zedent die zedierte Forderung ohne Rückzession nicht einklagen kann, so kann er auch nur nach wirksamer Rückzession, durch welche er wieder die Rechtszuständigkeit über die Forderung erworben hat, einen (weiteren) wirksamen Abtretungsvertrag schließen. (T2) Veröff: SZ 54/104 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 759/82 Auch; Veröff: EvBl 1983/26 S 97 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 512/88 TE OGH 1990-11-15 7 Ob 645/90 TE OGH 1991-11-28 6 Ob 623/91 nur T1; Veröff: JBl 1992,592 TE OGH 1995-04-27 8 Ob 512/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 126/02h Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. (T3) TE OGH 2020-02-20 5 Ob 190/19f Anm: Veröff: SZ 2020/16Anmerkung, Veröff: SZ 2020/16 TE OGH 2020-12-21 1 Ob 141/20x nur T1 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 87/25w Beisatz: Hier: Zur Abtretung eines Schadenersatzanspruchs in einem Leasingvertrag. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032780