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{'item': ['1Ob740/80', '1Ob522/87', '3Ob1520/91', '1Ob288/98d', '7Ob303/00k', '3Ob197/02w', '6Ob94/11h', '1Ob231/17b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009536 Entscheidungsdatum31.10.1980 Geschäftszahl1Ob740/80; 1Ob522/87; 3Ob1520/91; 1Ob288/98d; 7Ob303/00k; 3Ob197/02w; 6Ob94/11h; 1Ob231/17b NormABGB §94; EheG §69 Abs2 Rechtssatz§ 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.Paragraph 69, Absatz 2, EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert. EntscheidungstexteTE OGH 1980-10-31 1 Ob 740/80 Veröff: EvBl 1981/147 S 434 TE OGH 1987-03-25 1 Ob 522/87 nur: § 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war. (T1)nur: Paragraph 69, Absatz 2, EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war. (T1) TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1520/91 Auch TE OGH 1999-04-27 1 Ob 288/98d Vgl auch; Beisatz: Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen. (T2); Veröff: SZ 72/74Vgl auch; Beisatz: Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach Paragraph 94, ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen. (T2); Veröff: SZ 72/74 TE OGH 2001-02-14 7 Ob 303/00k Vgl auch TE OGH 2003-01-29 3 Ob 197/02w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T3) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 94/11h Beisatz: Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ‑ wie auch die Auszahlungsregelung des § 71 BSVG ‑ nicht erfasst. (T4)Beisatz: Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ‑ wie auch die Auszahlungsregelung des Paragraph 71, BSVG ‑ nicht erfasst. (T4) TE OGH 2018-01-30 1 Ob 231/17b Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009536

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.