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{'item': '9Os12/80; 10Os197/83; 12Os10/12f; 14Os62/24k (14Os63/24g)'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096420 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl9Os12/80; 10Os197/83; 12Os10/12f; 14Os62/24k (14Os63/24g) NormStGB §293 StGB §311 StGB § 302StGB Paragraph 302 Rechtssatz1) Der falschen Beurkundung nach § 311 StGB macht sich ein Beamter (nur) dann schuldig, wenn er fälschlich eine den Anfordernissen des § 74 Z 7 StGB entsprechende Urkunde (Absichtsurkunde) schafft.1) Der falschen Beurkundung nach Paragraph 311, StGB macht sich ein Beamter (nur) dann schuldig, wenn er fälschlich eine den Anfordernissen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB entsprechende Urkunde (Absichtsurkunde) schafft. 2) Zufallsurkunden, wie behördeninterne Arbeitsbehelfe, die keine Bestimmung im Sinn des § 74 Z 7 StGB haben, können unter Umständen Beweismittel (im Sinn des § 293 StGB) sein.2) Zufallsurkunden, wie behördeninterne Arbeitsbehelfe, die keine Bestimmung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB haben, können unter Umständen Beweismittel (im Sinn des Paragraph 293, StGB) sein. 3) Beamte, die in eigenen dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich in diesem als Parteieneingabe anzusehenden Schriftstück fälschlich selbst Tatsachen bestätigen, handeln im Rahmen ihrer Parteienstellung; ihr Vorbringen ist nicht als Beurkundung in der Bedeutung des § 311 StGB anzusehen. Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Z 7 StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß die zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder der darin beurkundeten Tatsache gebraucht werden. In solchen Fällen ist der Tatbestand des § 311 StGB gegeben.3) Beamte, die in eigenen dienstrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Angelegenheiten Anträge stellen und sich in diesem als Parteieneingabe anzusehenden Schriftstück fälschlich selbst Tatsachen bestätigen, handeln im Rahmen ihrer Parteienstellung; ihr Vorbringen ist nicht als Beurkundung in der Bedeutung des Paragraph 311, StGB anzusehen. Von einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) unwahren Parteienbehauptung kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beamte dem Inhalt seiner Eingabe entsprechende, in den Bereich seines Amtes fallende Urkunden, die den Anforderungen des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB genügen, mit dem Vorsatz verfaßt, daß die zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder der darin beurkundeten Tatsache gebraucht werden. In solchen Fällen ist der Tatbestand des Paragraph 311, StGB gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-04 9 Os 12/80 Veröff: EvBl 1981/116 S 354 TE OGH 1984-10-09 10 Os 197/83 Vgl auch; Veröff: SSt 55/64 = EvBl 1985/8 S 27 TE OGH 2012-03-13 12 Os 10/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Erstellung der jährlichen Grundmeldung, die die gesamte Lehrfächerverteilung, die Berechnungsdaten der Lehrer, die Klassen- und die Schülerzahl, die Dauermehrdienstleistungen, die Klassenvorstandsvergütungen und sonstige Zulagen umfasst, fällt ebenso wie die der darauf basierenden monatlichen Folgemeldungen des jeweiligen Schulleiters im Verrechnungssystem in mehrfacher Hinsicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Unbeschadet dessen, dass der Schulleiter unter Umständen damit auch eigene Zulagen anspricht, wird er bei der Erstellung dieser Meldungen als Organ des jeweiligen Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze tätig. (T1) TE OGH 2024-09-03 14 Os 62/24k vgl; Beisatz: Hier: Punkt 3) (T2) Beisatz: Tritt ein Beamter dem Dienstgeber in eigenen dienstrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Angelegenheiten gegenüber, handelt er nicht als Organ des Rechtsträgers, sondern als Partei eines Verwaltungsverfahrens, weshalb er als Täter iSd § 302 StGB nicht in Betracht kommt. Anderes gilt, wenn der Beamte ihn selbst betreffende Amtsgeschäfte in dienstrechtlichen Angelegenheiten für den Rechtsträger (befugnismissbräuchlich) vornimmt (so schon 14 Os 40/19t). (T3)Beisatz: Tritt ein Beamter dem Dienstgeber in eigenen dienstrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Angelegenheiten gegenüber, handelt er nicht als Organ des Rechtsträgers, sondern als Partei eines Verwaltungsverfahrens, weshalb er als Täter iSd Paragraph 302, StGB nicht in Betracht kommt. Anderes gilt, wenn der Beamte ihn selbst betreffende Amtsgeschäfte in dienstrechtlichen Angelegenheiten für den Rechtsträger (befugnismissbräuchlich) vornimmt (so schon 14 Os 40/19t). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096420

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.