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{'item': ['6Ob626/80', '8Ob611/89', '2Ob335/97x', '8Ob164/00a', '2Ob59/05y', '5Ob117/07b', '2Ob217/08p', '3Ob184/14a', '2Ob235/15w', '7Ob218/16h', '8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029988 Entscheidungsdatum05.11.1980 Geschäftszahl6Ob626/80; 8Ob611/89; 2Ob335/97x; 8Ob164/00a; 2Ob59/05y; 5Ob117/07b; 2Ob217/08p; 3Ob184/14a; 2Ob235/15w; 7Ob218/16h; 8Ob122/22g NormABGB §1319a A RechtssatzWege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.Wege im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-05 6 Ob 626/80 Veröff: SZ 53/143 = EvBl 1981/146 S 434 TE OGH 1991-01-31 8 Ob 611/89 nur: Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. (T1)nur: Wege im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. (T1) TE OGH 1997-11-20 2 Ob 335/97x Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch Paragraph 1319 a, ABGB vorgesehenen Sonderregelung. (T2) Beisatz: Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. (T3) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 59/05y Auch; Beisatz: Hier: Tankstellenareal. (T4) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 117/07b Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T6) Beisatz: Auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. (T7) Veröff: SZ 2009/57 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 184/14a Auch TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/86 TE OGH 2017-02-15 7 Ob 218/16h Auch; Beisatz: Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. (T8) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g Vgl; Beisatz: Hier: Anrainer- bzw Zubringerweg, dessen Übertragung in das öffentliche Straßengut sogar geplant war. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029988

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.