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{'item': '11Os134/80; 13Os30/92; 13Os158/93; 11Os165/95 (11Os169/95); 15Os23/06f; 13Os131/07z; 11Os141/07f; 15Os14/08k; 11Os100/08b; 11Os156/12v; 11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095731 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl11Os134/80; 13Os30/92; 13Os158/93; 11Os165/95 (11Os169/95); 15Os23/06f; 13Os131/07z; 11Os141/07f; 15Os14/08k; 11Os100/08b; 11Os156/12v; 11Os121/25s NormFSG §1 Abs4 StGB §223 StGB §224 RechtssatzIm Gegensatz zu Reisepässen - gemäß § 39 PaßG idF des AnpassungsG BGBl 1974/510 - sind ausdrückliche Gleichstellungen ausländischer Führerscheine im Sinn des § 224 StGB mit inländischen Führerscheinen, welche inländische öffentliche Urkunden darstellen, durch Gesetz oder zwischenstaatliche Verträge nicht erfolgt. Die Tatsache, dass derartige Urkunden (zumindest in Ansehung bestimmter Ursprungsländer) im Inland in der Praxis "anerkannt" werden, kann nicht als ausdrückliche Gleichstellung gewertet werden.Im Gegensatz zu Reisepässen - gemäß Paragraph 39, PaßG in der Fassung des AnpassungsG BGBl 1974/510 - sind ausdrückliche Gleichstellungen ausländischer Führerscheine im Sinn des Paragraph 224, StGB mit inländischen Führerscheinen, welche inländische öffentliche Urkunden darstellen, durch Gesetz oder zwischenstaatliche Verträge nicht erfolgt. Die Tatsache, dass derartige Urkunden (zumindest in Ansehung bestimmter Ursprungsländer) im Inland in der Praxis "anerkannt" werden, kann nicht als ausdrückliche Gleichstellung gewertet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-05 11 Os 134/80 TE OGH 1992-05-06 13 Os 30/92 TE OGH 1993-11-10 13 Os 158/93 Vgl auch; Beisatz: Keine gesetzliche oder staatsvertragliche Gleichstellung von jugoslawischen und österreichischen Führerscheinen. (T1) TE OGH 1996-04-23 11 Os 165/95 Vgl auch; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Gleichstellung sind tschechische Führerscheine inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2006-04-19 15 Os 23/06f Vgl; Beisatz: Nur Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten sind inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt (§ 1 Abs 4 FSG). Führerscheine aus Nicht-EWR-Staaten genießen hingegen nur den gewöhnlichen Strafschutz nach §§ 223, 229 StGB (WK-StGB - 2 § 224 Rz 38). (T3)Vgl; Beisatz: Nur Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten sind inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz 4, FSG). Führerscheine aus Nicht-EWR-Staaten genießen hingegen nur den gewöhnlichen Strafschutz nach Paragraphen 223, 229, StGB (WK-StGB - 2 Paragraph 224, Rz 38). (T3) TE OGH 2007-12-05 13 Os 131/07z Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nur Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten sind inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt (§ 1 Abs 4 FSG). (T4); Beisatz: Hier: Zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum vgl BGBl III 2006/53. (T5)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Nur Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten sind inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt (Paragraph eins, Absatz 4, FSG). (T4); Beisatz: Hier: Zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum vergleiche BGBl römisch drei 2006/53. (T5) TE OGH 2007-12-18 11 Os 141/07f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-04-03 15 Os 14/08k Vgl auch TE OGH 2008-09-16 11 Os 100/08b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher oder staatsvertraglicher Gleichstellung sind ausländische Zulassungsscheine (hier: deutscher Fahrzeugschein) inländischen öffentlichen Urkunden nicht gleichzuhalten. (T6); Beisatz: Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§82 Abs1 und Abs3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von §224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre. (T7); Beisatz: Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des §223 StGB. (T8) TE OGH 2012-12-11 11 Os 156/12v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Serbischer Führerschein. (T9) TE OGH 2025-11-11 11 Os 121/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095731

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