OGH Rechtssatz RS0011566 (1Ob672/80)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011566 Entscheidungsdatum12.11.1980 Geschäftszahl1Ob672/80; 1Ob131/02z; 1Ob217/10h; 4Ob188/12v; 6Ob129/14k NormABGB §476 Z10; ABGB §476 Z11 RechtssatzDie im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.Die im Paragraph 476, Ziffer 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80 Veröff: EvBl 1981/83 S 268 = NZ 1982,69 = SZ 53/149 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 131/02z Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. (T1) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 217/10h Vgl TE OGH 2012-11-28 4 Ob 188/12v Vgl; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T2) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 129/14k Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß § 476 Z 10 ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB, die vielfach als "Fensterrecht" bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in Paragraph 488, ABGB für das in Paragraph 475, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der "Anblick des Himmels geschmälert" wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht "genommen" werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011566