RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042183 Entscheidungsdatum12.11.1980 Geschäftszahl6Ob731/80; 8Ob36/82; 1Ob690/82; 3Ob570/84; 5Ob577/89; 10ObS154/98i; 2Ob122/11x; 9ObA15/12i NormZPO §467 Z3 Cb3; ZPO §471 Z3 A RechtssatzDie Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt.Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-12 6 Ob 731/80 Veröff: JBl 1981,655 TE OGH 1982-04-29 8 Ob 36/82 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 690/82 TE OGH 1984-09-12 3 Ob 570/84 Beisatz: Im streitigen Unterhaltsverfahren und insbesondere dann, wenn diese nur wegen ihrer Verbindung mit einem Rechtsstreit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Streitverfahren durchgeführt werden (§ 49a Abs 1 Z 1 JN) erscheint es gerechtfertigt, an das Berufungserfordernis einer bestimmten Erklärung darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche andere Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt, namentlich bei unvertretenen Parteien weniger strenge Anforderungen zu stellen. (T1)Beisatz: Im streitigen Unterhaltsverfahren und insbesondere dann, wenn diese nur wegen ihrer Verbindung mit einem Rechtsstreit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Streitverfahren durchgeführt werden (Paragraph 49 a, Absatz eins, Ziffer eins, JN) erscheint es gerechtfertigt, an das Berufungserfordernis einer bestimmten Erklärung darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche andere Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt, namentlich bei unvertretenen Parteien weniger strenge Anforderungen zu stellen. (T1) TE OGH 1990-05-29 5 Ob 577/89 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 154/98i nur: Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar. (T2)nur: Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar. (T2) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 122/11x Vgl; Beisatz: Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen. (T3) TE OGH 2012-06-20 9 ObA 15/12i Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.