OGH Rechtssatz RS0006988 (5Ob694/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006988 Entscheidungsdatum16.02.2006 Geschäftszahl5Ob694/80; 6Ob745/83; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 1Ob595/94; 10Ob506/96; 8Ob114/03b; 6Ob314/05b NormAußStrG §9 A2d AußStrG §14 A1 RechtssatzDas Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und eines Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, hindern die Behandlung einer Eingabe als Rechtsmittel.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-18 5 Ob 694/80 TE OGH 1983-09-29 6 Ob 745/83 Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages schließt eine sachliche Erledigung aus. (T1) TE OGH 1989-05-11 8 Ob 678/88 Auch; Beisatz: Hier: Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet dem Rechtsmittelwerber nicht. (T2) TE OGH 1994-08-29 1 Ob 595/94 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 506/96 Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß Paragraph 176 a, ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3) TE OGH 2003-11-13 8 Ob 114/03b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt, sind nicht verbesserungsfähig. (T4) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 314/05b Vgl auch; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem Paragraph 506, ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (Paragraph 6,) herrscht. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006988