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{'item': ['8Ob167/80', '2Ob128/89', '7Ob147/00v', '1Ob60/09v', '7Ob21/09b', '5Ob96/09g', '4Ob139/10k', '7Ob136/10s', '4Ob193/10a', '6Ob67/12i', '2Ob14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037844 Entscheidungsdatum20.11.1980 Geschäftszahl8Ob167/80; 2Ob128/89; 7Ob147/00v; 1Ob60/09v; 7Ob21/09b; 5Ob96/09g; 4Ob139/10k; 7Ob136/10s; 4Ob193/10a; 6Ob67/12i; 2Ob148/12x; 9Ob59/12k; 2Ob234/13w; 6Ob3/19p NormABGB §1295 Ia8; ABGB §1323 A; EGUStG ArtXII Z3 RechtssatzDer das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der USt auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art XII Z 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte.Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der USt auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-20 8 Ob 167/80 Veröff: SZ 53/154 = EvBl 1981/110 S 349 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 128/89 nur: Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art XII Z 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. (T1) nur: Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte. (T1) Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber) TE OGH 2000-07-12 7 Ob 147/00v nur T1 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 60/09v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Totalschaden eines Leasingfahrzeugs. (T2) TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b Vgl auch; Beisatz: Hier: Prozesskosten. (T3) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 96/09g Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten schließt der Ersatzbetrag (zunächst) auch die Umsatzsteuer mit ein. (T4) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 139/10k Vgl auch TE OGH 2010-10-22 7 Ob 136/10s Vgl TE OGH 2010-12-15 4 Ob 193/10a Vgl auch TE OGH 2012-04-19 6 Ob 67/12i nur T1; Beisatz: Hier: Deckungskapital für die Durchführung von Verbesserungsarbeiten. (T5) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 148/12x Vgl; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis in Art XII Z 3 EGUStG auf § 12 (ö)UStG („Vorsteuerabzug“), somit auf österreichisches Steuerrecht, spricht dafür, dass Art XII Z 3 EGUStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, wenn ein zum Schadenersatz berechtigter Unternehmer nach ausländischen Steuervorschriften zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. (T6)Vgl; Beisatz: Der ausdrückliche Verweis in Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG auf Paragraph 12, (ö)UStG („Vorsteuerabzug“), somit auf österreichisches Steuerrecht, spricht dafür, dass Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, wenn ein zum Schadenersatz berechtigter Unternehmer nach ausländischen Steuervorschriften zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. (T6) TE OGH 2013-07-31 9 Ob 59/12k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Ersatz von Prozesskosten stellt echten, nicht steuerbaren Schadenersatz an die obsiegende Partei dar. (T7); Veröff: SZ 2013/73 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 234/13w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 3/19p Vgl; Beisatz: Art XII Z 3 EGUStG kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Art XII Z 3 EGUStG bietet keine selbständige Grundlage für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern setzt diese Möglichkeit voraus. Die Bestimmung ist sohin auf Konstellationen zugeschnitten, in denen der Ersatzberechtigte Lieferungen bzw Leistungen bezieht und dafür von einem Dritten Ersatz verlangen kann. (T8)Vgl; Beisatz: Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG bietet keine selbständige Grundlage für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern setzt diese Möglichkeit voraus. Die Bestimmung ist sohin auf Konstellationen zugeschnitten, in denen der Ersatzberechtigte Lieferungen bzw Leistungen bezieht und dafür von einem Dritten Ersatz verlangen kann. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037844

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.