IIB7;
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Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des § 1326 ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach § 1326 ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der §§ 405 und 462
, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde.Begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld von S 50000,--, stützt er hilfsweise einen Teilbetrag von S 20000,-- auf die Vorschrift des Paragraph 1326, ABGB und erkannte das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und eine Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB von S 20000,-- zu, so verstößt das Berufungsgericht gegen die Vorschriften der Paragraphen 405 und 462
, wenn es ohne Anfechtung durch den Kläger das Schmerzensgeld auf S 40000,-- erhöht. Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der römisch zwei. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1980/11/26 1 Ob 710/80 TE OGH 2000/09/05 5 Ob 199/00a nur: Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der II. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde. (T1) Beisatz: Dieser Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittelantrag den Zuspruch des Hauptbegehrens anstrebt und die gesamten Rechtsmittelausführungen der Begründung hiefür dienen. Dann kann selbst in dem Fall, dass eine auf den abweisenden Teil beschränkte Anfechtungserklärung abgegeben wird, nicht mehr davon ausgegangen werden, der Rechtsmittelwerber halte sein Hauptbegehren nicht mehr aufrecht. (T2) nur: Nimmt der Kläger die Entscheidung über sein Eventualbegehren, die voraussetzte, daß dem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, hin, so ist davon auszugehen, daß das Hauptbegehren in diesem Umfang in der römisch zwei. Instanz nicht mehr aufrechterhalten wurde. (T1) Beisatz: Dieser Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittelantrag den Zuspruch des Hauptbegehrens anstrebt und die gesamten Rechtsmittelausführungen der Begründung hiefür dienen. Dann kann selbst in dem Fall, dass eine auf den abweisenden Teil beschränkte Anfechtungserklärung abgegeben wird, nicht mehr davon ausgegangen werden, der Rechtsmittelwerber halte sein Hauptbegehren nicht mehr aufrecht. (T2) RechtssatznummerRS0030441
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