RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030516 Entscheidungsdatum26.11.1980 Geschäftszahl1Ob710/80; 4Ob342/80 (4Ob343/80); 2Ob149/83; 2Ob22/84; 4Ob96/90 (4Ob97/90); 4Ob241/05b; 1Ob58/10a; 7Ob53/11m; 10Ob37/13h; 3Ob191/13d; 1Ob141/17t NormABGB §1325 A; ABGB §1326 C; ZPO §226 IIB7; ZPO §405 A RechtssatzWerden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching römisch drei 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-26 1 Ob 710/80 TE OGH 1981-05-05 4 Ob 342/80 Auch; Beisatz: Mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG. (T1) TE OGH 1983-06-28 2 Ob 149/83 Auch TE OGH 1984-06-26 2 Ob 22/84 Vgl; Veröff: ZVR 1985/39 S 79 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 96/90 Beisatz: Hier: Neben einem (verschuldensunabhängigen) Verwendungsanspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG auch Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens (entgangener Gewinn). (T2) Veröff: MR 1991,154 (Walter)Beisatz: Hier: Neben einem (verschuldensunabhängigen) Verwendungsanspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, UrhG auch Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens (entgangener Gewinn). (T2) Veröff: MR 1991,154 (Walter) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 241/05b Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T3) TE OGH 2010-06-01 1 Ob 58/10a Auch; nur: Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden. (T4)Auch; nur: Ohne gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden. (T4) TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m Auch; Beisatz: Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. (T5) TE OGH 2013-09-12 10 Ob 37/13h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Vgl TE OGH 2017-11-15 1 Ob 141/17t Vgl; Veröff: SZ 2017/130 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030516
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