RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1980 Geschäftszahl1Ob717/80; 7Ob655/88 (7Ob656/88); 7Ob91/98b; 3Ob303/02h; 9Ob90/06k NormABGB §148 Abs3 A; ABGB §178 E; ABGB §178 F RechtssatzAus dem Recht auf persönlichen Verkehr kann nicht abgeleitet werden, dass laufende, ins einzelne gehende, durch Anrufung des Gesetzes erzwingbare Informationspflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestünden, wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind aus welchen Gründen immer nicht ausgeübt werden kann oder trotz Ausübung dieses Rechtes, der nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kind die ihm wichtig erscheinenden Informationen nicht erhält. EntscheidungstexteTE OGH 1980/11/26 1 Ob 717/80 Veröff: SZ 53/157 = EvBl 1981/143 S 433 = ÖA 1983,46 TE OGH 1988/09/22 7 Ob 655/88 TE OGH 1998/05/19 7 Ob 91/98b Beisatz: Der sorgeberechtigte Elternteil ist ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen über einzelne Erziehungsmaßnahmen und deren Erfolg, wie im besonderen durch Übermittlung von Schulzeugnissen, zu erteilen. (T1) TE OGH 2003/09/26 3 Ob 303/02h Vgl aber; Beisatz: Hier: § 178 Abs 1 ABGB idF KindRÄG
- (T2); Beisatz: Die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils stehen in einer Wechselbeziehung. Je mehr der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informationsrecht und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können. (T3); Beisatz: Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des §178 Abs1 ABGB nF. (T4); Beisatz: Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse - wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder - an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. (T5) Vgl aber; Beisatz: Hier: Paragraph 178, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG
- (T2); Beisatz: Die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils stehen in einer Wechselbeziehung. Je mehr der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informationsrecht und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können. (T3); Beisatz: Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des §178 Abs1 ABGB nF. (T4); Beisatz: Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse - wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder - an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. (T5) TE OGH 2006/09/27 9 Ob 90/06k Beis wie T3 RechtssatznummerRS0048054