RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1980 Geschäftszahl3Ob122/80; 3Ob11/82; 3Ob110/82; 3Ob22/91 (3Ob1032/91) NormEO §4; EO idF UWGNov 1980 §355 VIa;EO in der Fassung UWGNov 1980 §355 römisch sechs a; EO idF UWGNov 1980 §355 VIIa;EO in der Fassung UWGNov 1980 §355 römisch sieben a; RechtssatzDer Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1980/11/26 3 Ob 122/80 Veröff: ÖBl 1981,85 = SZ 53/159 TE OGH 1982/01/27 3 Ob 11/82 nur: Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. (T1); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn als Bewilligungsgericht das Titelgericht einschreitet. In diesem Fall hat das Exekutionsgericht über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6 nur: Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. (T1); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn als Bewilligungsgericht das Titelgericht einschreitet. In diesem Fall hat das Exekutionsgericht über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6 TE OGH 1982/09/08 3 Ob 110/82 Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über den Strafantrag ist dem Exekutionsgericht vorzubehalten, nicht etwa ab- oder zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1991/06/05 3 Ob 22/91 Gegenteilig; nur: Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Veröff: ÖBl 1991,129 = MuR 1992,165 (Konecny) Gegenteilig; nur: Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Veröff: ÖBl 1991,129 = MuR 1992,165 (Konecny) RechtssatznummerRS0000134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.