RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088906 Entscheidungsdatum26.11.1980 Geschäftszahl3Ob570/79; 6Ob674/83; 5Ob544/85; 7Ob722/86; 4Ob520/89; 6Ob663/89; 2Ob575/93; 1Ob569/94; 4Ob1526/96; 10Ob2119/96g; 1Ob36/00a; 1Ob72/01x; 1Ob187/02k; 3Ob279/02d; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 7Ob24/06i; 5Ob147/13y; 2Ob55/16a NormABGB §1017 RechtssatzDer als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist (so schon 5 Ob 33/75, JBl 1976,40). Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiters aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-26 3 Ob 570/79 TE OGH 1983-06-09 6 Ob 674/83 nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist. (T1) TE OGH 1986-01-28 5 Ob 544/85 Veröff: EvBl 1987/75 S 306 TE OGH 1987-07-09 7 Ob 722/86 TE OGH 1989-04-04 4 Ob 520/89 nur T1; Veröff: RZ 1989/97 S 252 TE OGH 1989-11-30 6 Ob 663/89 nur T1 TE OGH 1994-03-24 2 Ob 575/93 nur T1 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 569/94 nur T1; Veröff: SZ 67/130 TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1526/96 Vgl; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T2) TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T3) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 72/01x nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 187/02k Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Erklärung ist das Auftreten eines Miteigentümers ohne Anteilsmehrheit bei Vertragsschluss so zu verstehen, dass er damit auch die übrigen Miteigentümer habe verpflichten wollen. (T4) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 279/02d Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 195/05b Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 69/04x Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6) Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 24/06i nur T1 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 147/13y Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T8) TE OGH 2016-08-05 2 Ob 55/16a Auch; nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088906
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