RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023419 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl3Ob633/79; 7Ob757/81; 1Ob667/83; 4Ob609/87; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 2Ob94/95; 2Ob513/96; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 6Ob132/03k; 5Ob273/03p; 6Ob11/04t; 1Ob216/04b; 7Ob73/06w; 6Ob106/07t; 1Ob114/08h; 1Ob62/11s; 4Ob203/11y; 7Ob148/15p; 9Ob35/15k; 3Ob151/18d; 6Ob14/20g; 3Ob6/20h; 9Ob8/20x; 9Ob85/21x; 2Ob155/22s; 1Ob214/22k NormABGB §1295 IId1 ABGB §1295 IId2 RechtssatzDie Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden; das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-11-26 3 Ob 633/79 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 757/81 Vgl TE OGH 1983-07-13 1 Ob 667/83 Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283 TE OGH 1987-11-30 4 Ob 609/87 Auch; Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 520/93 Auch; Beisatz: Durch die Einhaltung öffentlich - rechtlicher Vorschriften oder der Richtlinien der betreffenden Sportverbände im Einzelfall sind die Grenzen des Verkehrsüblichen vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise, bei deren Einhaltung Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit sind, nicht schlechthin abgesteckt. Damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, bleiben unberührt. (T1) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka, ZfRV 1994,232 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 94/95 Vgl TE OGH 1996-07-04 2 Ob 513/96 Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 314/00w Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T2) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 333/00i Auch TE OGH 2003-09-11 6 Ob 132/03k nur: Das Vorliegen entsprechender behördlicher Genehmigung kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er auf Grund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder kennen muss oder er ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. (T3) TE OGH 2003-12-16 5 Ob 273/03p Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde beziehungsweise die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann. (T4); Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 11/04t TE OGH 2004-10-12 1 Ob 216/04b nur T3; Beisatz: Die Genehmigung der Rennstrecke durch Motorsportorganisationen entbindet die Betreiber der Rennstrecke nicht von ihrer eigenen Verpflichtung, unschwer erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen. (T6) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 73/06w TE OGH 2007-06-21 6 Ob 106/07t Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T7) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 114/08h Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen Ö-Norm entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem (voraussehbaren) unerlaubten Verhalten deren Benützer ergeben. (T8) TE OGH 2011-04-28 1 Ob 62/11s Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 203/11y Beis wie T6; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T9) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 148/15p TE OGH 2015-12-21 9 Ob 35/15k Beisatz: Das BauKG enthält Sondervorschriften zur Vermeidung der Gefährdung von Arbeitnehmern, die die allgemeinen gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten nur ergänzen, nicht aber ersetzen. (T10) TE OGH 2018-09-21 3 Ob 151/18d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 14/20g Beis wie T2 TE OGH 2020-03-31 3 Ob 6/20h Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2021-01-27 9 Ob 8/20x Vgl; nur T3; Beisatz: Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können. (T11) Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T12) TE OGH 2022-01-27 9 Ob 85/21x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T13) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k vgl aber; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5vergleiche aber; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023419
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