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{'item': ['7Ob690/80', '4Ob1511/95', '2Ob221/98h', '2Ob208/98x', '2Nd505/99', '8Ob239/02h', '4Ob147/03a', '5Ob313/03w', '7Ob203/04k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.11.1980 Geschäftszahl7Ob690/80; 4Ob1511/95; 2Ob221/98h; 2Ob208/98x; 2Nd505/99; 8Ob239/02h; 4Ob147/03a; 5Ob313/03w; 7Ob203/04k NormABGB §905 IC; ZPO §502 HIII5; LGVÜ Art5 Nr1; RechtssatzLieferung "frei Haus" enthält eine Vereinbarung der Streitteile im Sinne des § 905 Abs 1 ABGB über den Ort, an dem die Klägerin ihre Verkäuferpflicht zu erfüllen hat.Lieferung "frei Haus" enthält eine Vereinbarung der Streitteile im Sinne des Paragraph 905, Absatz eins, ABGB über den Ort, an dem die Klägerin ihre Verkäuferpflicht zu erfüllen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1980/11/27 7 Ob 690/80 Veröff: SZ 53/162 TE OGH 1995/01/31 4 Ob 1511/95 TE OGH 1998/09/10 2 Ob 221/98h Vgl; Beisatz: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art 5 Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. Klauseln, nach denen die Lieferpflicht in der Versendung der Ware besteht, können aber keinen Gerichtsstand am Bestimmungsort begründen. (T1) Veröff: SZ 71/143 Vgl; Beisatz: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Artikel 5, Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. Klauseln, nach denen die Lieferpflicht in der Versendung der Ware besteht, können aber keinen Gerichtsstand am Bestimmungsort begründen. (T1) Veröff: SZ 71/143 TE OGH 1998/09/10 2 Ob 208/98x Vgl; Beisatz: Wird ein Lieferort im Sinne des Art 31 UN-Kaufrechtsübk vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist. (T2) Vgl; Beisatz: Wird ein Lieferort im Sinne des Artikel 31, UN-Kaufrechtsübk vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist. (T2) TE OGH 1999/06/04 2 Nd 505/99 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Art 5 Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. (T3) Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ob die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des Artikel 5, Nr 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage. (T3) TE OGH 2003/01/23 8 Ob 239/02h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auslegung im Einzelfall irrevisibel; außer unvertretbar. (T4) TE OGH 2003/12/16 4 Ob 147/03a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004/03/29 5 Ob 313/03w Vgl aber; Beisatz: Aus der Vereinbarung der Lieferung "Frei Haus" lässt sich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes (schon gar nicht für die Kaufpreisschuld) nicht festlegen. Es handelt sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgemäß zu verbinden sind. (T5) TE OGH 2004/12/22 7 Ob 203/04k Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0017616

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.