RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049646 Entscheidungsdatum02.12.1980 Geschäftszahl5Ob29/80; 1Ob42/82; 1Ob18/83; 1Ob31/88; 1Ob597/89; 1Ob3/93; 1Ob14/93; 1Ob28/93; 1Ob6/94; 1Ob20/95; 1Ob2003/96g; 1Ob13/98p; 1Ob203/99f; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 1Ob251/07d; 1Ob100/13g; 1Ob181/14w; 1Ob168/16m NormABGB §1472; AllgGAG §12; GV §203; WRG §4 Abs5; WRG §4 Abs6 RechtssatzSeit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen, aber noch nicht abgelaufen waren, können hingegen nicht mehr vollendet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-02 5 Ob 29/80 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 42/82 nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit am 01.11.1934 bereits erworbene Rechte können daher auch heute noch geltend gemacht werden. (T1) Veröff: JBl 1983,480 (zustimmend Pfersmann) TE OGH 1983-06-29 1 Ob 18/83 nur T1; Veröff: SZ 56/111 = NZ 1985,206 TE OGH 1988-10-11 1 Ob 31/88 nur T1 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 597/89 Auch TE OGH 1993-04-20 1 Ob 3/93 nur T1 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 14/93 Auch; Veröff: SZ 66/59 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 28/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 6/94 Auch; nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden, es müssen aber zuvor erworbene Rechte voll gewahrt werden. (T2) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 20/95 nur T1; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ersitzungsausschlusses bestehen keine Bedenken (Die Frage, ob § 4 Abs 3 WRG vor Inkrafttreten der Novelle unter Bedachtnahme auf den damaligen § 4 Abs 5 WRG verfassungswidrig war, wird in dieser Entscheidung offengelassen.). (T3)nur T1; Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ersitzungsausschlusses bestehen keine Bedenken (Die Frage, ob Paragraph 4, Absatz 3, WRG vor Inkrafttreten der Novelle unter Bedachtnahme auf den damaligen Paragraph 4, Absatz 5, WRG verfassungswidrig war, wird in dieser Entscheidung offengelassen.). (T3) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g Auch; Beis wie T3 nur: Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ersitzungsausschlusses bestehen keine Bedenken. (T4) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 13/98p Auch TE OGH 1999-08-27 1 Ob 203/99f nur: Seit 01.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden. (T5) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 7/01p TE OGH 2004-04-16 1 Ob 50/04s nur T1 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 251/07d Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Umstand, dass § 4 Abs 6 WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte. (T6) Beisatz: Auch Eigentumserwerb durch Anspülung iSd § 411 ABGB ist ausgeschlossen. (T7)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Umstand, dass Paragraph 4, Absatz 6, WRG (nur) die Ersitzung des Eigentums am öffentlichen Wassergut ausschließt, führt nicht zum zwingenden Umkehrschluss, dass jede andere Erwerbsart unbeschränkt Platz zu greifen hätte. (T6) Beisatz: Auch Eigentumserwerb durch Anspülung iSd Paragraph 411, ABGB ist ausgeschlossen. (T7) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 100/13g Auch TE OGH 2015-01-22 1 Ob 181/14w Beis wie T4 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 168/16m nur T1; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049646
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