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{'item': '5Ob683/80; 4Ob1517/88; 10Ob347/97w; 9Ob77/03v; 7Ob81/14h; 5Ob52/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010872 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob683/80; 4Ob1517/88; 10Ob347/97w; 9Ob77/03v; 7Ob81/14h; 5Ob52/24v NormABGB §367 A ABGB §367 D ABGB §1029 B4 HGB §366 RechtssatzGutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa § 56 HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.Gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraphen 367, 371, 1088, ABGB, Paragraph 366, HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa Paragraph 56, HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-02 5 Ob 683/80 Veröff: SZ 53/163 = JBl 1981,536 = EvBl 1981/196 S 574 TE OGH 1988-09-27 4 Ob 1517/88 Vgl auch TE OGH 1998-01-13 10 Ob 347/97w Vgl auch TE OGH 2003-12-17 9 Ob 77/03v nur: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. (T1)nur: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraphen 367, 371, 1088, ABGB, Paragraph 366, HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. (T1) TE OGH 2014-06-04 7 Ob 81/14h Vgl auch; Beisatz: Ob Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeutung, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst verfügungsbefugt war. (zu § 366 HGB idF 4. EVHGB). (T2)Vgl auch; Beisatz: Ob Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeutung, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst verfügungsbefugt war. (zu Paragraph 366, HGB in der Fassung 4. EVHGB). (T2) TE OGH 2025-04-02 5 Ob 52/24v vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010872

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