← Österreich

{'item': ['9Os43/80', '9Os68/82', '10Os71/83', '9Os46/83', '13Os131/12g', '17Os9/13x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100575 Entscheidungsdatum02.12.1980 Geschäftszahl9Os43/80; 9Os68/82; 10Os71/83; 9Os46/83; 13Os131/12g; 17Os9/13x NormStPO §294 Abs4; StPO §366 Abs3 D RechtssatzGemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 3, StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Absatz 2, leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-02 9 Os 43/80 Veröff: SSt 51/54 = JBl 1981,275 TE OGH 1982-06-29 9 Os 68/82 nur: Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig. (T1) Veröff: GesRZ 1982,318nur: Gemäß Paragraph 366, Absatz 3, StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Absatz 2, leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig. (T1) Veröff: GesRZ 1982,318 TE OGH 1983-06-14 10 Os 71/83 Vgl auch TE OGH 1983-09-20 9 Os 46/83 Vgl; Beisatz: Hier: Meritorische Behandlung einer solchen Berufung im Gerichtstag. (T2) TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g Auch TE OGH 2013-10-07 17 Os 9/13x Vgl auch; Beisatz: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des Paragraph 366, Absatz 2, StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden. (T3)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.