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{'item': ['1Ob721/80', '5Ob566/82', '1Ob633/82', '2Ob612/83', '7Ob670/86', '1Ob532/88', '1Ob541/88', '7Ob634/88', '1Ob3/91', '3Ob524/92', '2Ob528/92',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047513 Entscheidungsdatum03.12.1980 Geschäftszahl1Ob721/80; 5Ob566/82; 1Ob633/82; 2Ob612/83; 7Ob670/86; 1Ob532/88; 1Ob541/88; 7Ob634/88; 1Ob3/91; 3Ob524/92; 2Ob528/92; 2Ob538/93; 5Ob520/95; 1Ob571/95; 1Ob98/97m; 4Ob344/98m; 4Ob263/98z; 4Ob37/06d; 10Ob8/06h; 2Ob234/07m; 4Ob146/08m; 4Ob71/08g; 2Ob253/08g; 1Ob15/14h NormABGB §140 Ad; ABGB §166 G RechtssatzAuch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-03 1 Ob 721/80 Veröff: EFSlg 35783 TE OGH 1982-03-30 5 Ob 566/82 Auch; Beisatz: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T1)Auch; Beisatz: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T1) TE OGH 1982-06-16 1 Ob 633/82 TE OGH 1984-08-28 2 Ob 612/83 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 670/86 Beis wie T1 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 532/88 Veröff: ÖA 1989,167 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 541/88 Beis wie T1 nur: Und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. (T2) TE OGH 1988-09-22 7 Ob 634/88 Beis wie T1 nur: Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T3)Beis wie T1 nur: Insofern bleibt auch den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhaltes im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 140, ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T3) TE OGH 1991-02-13 1 Ob 3/91 Auch; Veröff: ÖA 1992,90 TE OGH 1992-03-25 3 Ob 524/92 Beis wie T3; Beisatz: Eine zwischen den Eltern mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung getroffene Vereinbarung hindert ein rückwirkendes Abgehen von dieser Regelung nur soweit hiefür nicht besondere Gründe bestehen. Ein solcher Grund wäre eine Gefährdung oder doch Schmälerung des Unterhalts dieses Kindes, etwa durch eine gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung erheblich verschlechterte Leistungsfähigkeit der Mutter. (T4) TE OGH 1992-09-30 2 Ob 528/92 TE OGH 1993-06-17 2 Ob 538/93 Veröff: ÖA 1994,64 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 520/95 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 571/95 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/146 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 98/97m Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 344/98m Auch TE OGH 1999-02-23 4 Ob 263/98z Vgl auch TE OGH 2006-04-20 4 Ob 37/06d TE OGH 2006-04-25 10 Ob 8/06h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 234/07m Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 146/08m Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T5) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 71/08g Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung zwischen den Eltern kann sich nur dann auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. (T6) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 15/14h Vgl; Beis wie T6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.