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{'item': ['7Ob738/80', '8Ob611/89', '9ObA83/97i', '8Ob164/00a', '6Ob21/01h', '8Ob93/04s', '5Ob117/07b', '2Ob47/07m', '1Ob236/07y', '2Ob38/08i', '2Ob21

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030061 Entscheidungsdatum11.12.1980 Geschäftszahl7Ob738/80; 8Ob611/89; 9ObA83/97i; 8Ob164/00a; 6Ob21/01h; 8Ob93/04s; 5Ob117/07b; 2Ob47/07m; 1Ob236/07y; 2Ob38/08i; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y; 5Ob76/12f; 2Ob70/12a; 7Ob214/13s; 2Ob43/14h; 2Ob16/16s; 7Ob218/16h NormABGB §1319a A RechtssatzDie in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz). EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-11 7 Ob 738/80 Veröff: SZ 53/169 TE OGH 1991-01-31 8 Ob 611/89 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 83/97i nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1) TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2) Veröff: SZ 74/78 TE OGH 2004-10-20 8 Ob 93/04s Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 117/07b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des Paragraph 1319 a, ABGB vorliegt. (T4) Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5) TE OGH 2007-07-12 2 Ob 47/07m Vgl auch TE OGH 2008-01-29 1 Ob 236/07y Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 38/08i Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75 TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p Auch; Veröff: SZ 2009/57 TE OGH 2011-09-16 2 Ob 79/11y Auch; nur T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f Auch; nur ähnlich T3 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 70/12a Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7) Veröff: SZ 2012/134 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 214/13s Auch TE OGH 2014-03-28 2 Ob 43/14h Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8) TE OGH 2016-05-25 2 Ob 16/16s Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9) TE OGH 2017-02-15 7 Ob 218/16h Vgl aber European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.