Ds7/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1980 GeschäftszahlDs7/80; Ds8/87; Ds4/93; Ds7/93; Ds6/94 NormGeo §110 Abs1;
RDG §57 Abs1;
RDG §101;
StPO §270 Abs1;
ZPO §415;
RechtssatzWenngleich die Vorschriften des § 415 ZPO und des § 110 Abs 1 Geo in der Praxis nicht immer eingehalten werden können, so sind jedenfalls zahlreiche arge Verspätungen (hier in 43 Fällen zwischen ca sechs bis fünfzehn Monate) selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung als eine Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG (und hier als mit Verwarnung geahndete Ordnungswidrigkeit) zu beurteilen.Wenngleich die Vorschriften des Paragraph 415, ZPO und des Paragraph 110, Absatz eins, Geo in der Praxis nicht immer eingehalten werden können, so sind jedenfalls zahlreiche arge Verspätungen (hier in 43 Fällen zwischen ca sechs bis fünfzehn Monate) selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung als eine Verletzung der Pflichten des Paragraph 57, Absatz eins, RDG (und hier als mit Verwarnung geahndete Ordnungswidrigkeit) zu beurteilen.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/12/15 Ds 7/80 Veröff: SSt 51/56 TE OGH 1987/12/14 Ds 8/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Insgesamt fünfunddreißig Rechtssachen bis zu achtzehn Monate verzögert. (T1) TE OGH 1993/11/17 Ds 4/93 Vgl; Beisatz: Noch kein Disziplinarvergehen. (T2) TE OGH 1994/04/15 Ds 7/93 Vgl; Beisatz: Überschreitungen der gesetzlichen Ausfertigungsfristen (§§ 414 Abs 3, 415 ZPO) sind grundsätzlich zu mißbilligen, aber nur nach Maßgabe ihres Gewichts (und des vom Richter zu vertretenden Verschuldens) als Dienstvergehen zu beurteilen. (T3) Vgl; Beisatz: Überschreitungen der gesetzlichen Ausfertigungsfristen (Paragraphen 414, Absatz 3, 415, ZPO) sind grundsätzlich zu mißbilligen, aber nur nach Maßgabe ihres Gewichts (und des vom Richter zu vertretenden Verschuldens) als Dienstvergehen zu beurteilen. (T3) TE OGH 1994/12/14 Ds 6/94 Vgl auch RechtssatznummerRS0041596