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{'item': ['Ds7/80', 'Ds5/89', 'Ds4/93', 'Ds1/94', 'Ds2/98', 'Ds9/03', 'Ds12/03', 'Ds15/04', 'Ds26/13', '2Ds1/18x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072482 Entscheidungsdatum15.12.1980 GeschäftszahlDs7/80; Ds5/89; Ds4/93; Ds1/94; Ds2/98; Ds9/03; Ds12/03; Ds15/04; Ds26/13; 2Ds1/18x NormRDG §57; RDG §101 RechtssatzDas Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt.Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von Paragraph 104, Absatz 2, - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-15 Ds 7/80 Veröff: SSt 51/56 TE OGH 1989-07-03 Ds 5/89 Veröff: RZ 1990/5 S 23 TE OGH 1993-11-17 Ds 4/93 Vgl auch TE OGH 1994-07-01 Ds 1/94 TE OGH 1999-04-12 Ds 2/98 Auch TE OGH 2004-02-27 Ds 9/03 nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T1); Beisatz: Ob das inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd §§57ff RDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf, also ein Disziplinardelikt darstellt, allenfalls als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist oder überhaupt keinen relevanten Vorwurf begründet, ist von den Disziplinargerichten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und einheitlich zu beurteilen. (T2)nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von Paragraph 104, Absatz 2, - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T1); Beisatz: Ob das inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd §§57ff RDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf, also ein Disziplinardelikt darstellt, allenfalls als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist oder überhaupt keinen relevanten Vorwurf begründet, ist von den Disziplinargerichten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und einheitlich zu beurteilen. (T2) TE OGH 2004-06-23 Ds 12/03 nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T3)nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von Paragraph 104, Absatz 2, - kein Typenstrafrecht und kennt nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T3) TE OGH 2004-12-15 Ds 15/04 Auch; nur T3 TE OGH 2014-03-04 Ds 26/13 Vgl; nur T1 TE OGH 2018-12-10 2 Ds 1/18x Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072482

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.