RIS Dokument GerichtAUSL EuGH RechtssatznummerRS0129220 Entscheidungsdatum16.12.1980 GeschäftszahlC814/79 NormEuGVÜ Art1 Abs1; LGVÜ Art1 Abs1 RechtssatzEuGH 16.12.1980 - Rs C-814/79
- Der Begriff "Zivil- und Handelssachen" in Art 1 EuGVÜ ist als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.
- Der Begriff "Zivil- und Handelssachen" in Artikel eins, EuGVÜ ist als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.
- Das Übereinkommen ist so anzuwenden, daß soweit wie möglich sichergestellt wird, daß sich aus ihm für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Daher darf das Übereinkommen nicht lediglich danach ausgelegt werden, wie in bestimmten Mitgliedstaaten die Zuständigkeiten auf die verschiedenen Gerichtszweige verteilt sind; sein Anwendungsbereich ist somit in erster Linie nach der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder nach dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen.
- Der Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinn von Art 1 Abs 1 EuGVÜ umfaßt Rechtsstreitigkeiten nicht, die vom Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen angestrengt werden, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Der Umstand, daß der Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen diesen Kostenerstattungsanspruch im Weg einer Regreßklage vor den Zivilgerichten und nicht im Verwaltungsweg geltend macht, genügt unter den vorgenannten Umständen nicht, um die Sache in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen zu lassen.
- Der Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinn von Artikel eins, Absatz eins, EuGVÜ umfaßt Rechtsstreitigkeiten nicht, die vom Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen angestrengt werden, um von diesem Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Der Umstand, daß der Verwalter der öffentlichen Wasserstraßen diesen Kostenerstattungsanspruch im Weg einer Regreßklage vor den Zivilgerichten und nicht im Verwaltungsweg geltend macht, genügt unter den vorgenannten Umständen nicht, um die Sache in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen zu lassen. Niederländischer Staat (Ministerium für Verkehr und Wasserwirtschaft) gegen Reinhold Rüffer (Deutschland). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande). Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1980, S 3807 - 3822
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.