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{'item': '5Ob649/80; 5Ob577/81; 1Ob690/88; 8Ob247/98a; 2Ob189/01k; 2Ob220/06a; 6Ob25/12p; 6Ob64/13z; 16Ok9/15g; 6Ob246/20z; 6Ob113/21t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010087 Entscheidungsdatum06.08.2021 Geschäftszahl5Ob649/80; 5Ob577/81; 1Ob690/88; 8Ob247/98a; 2Ob189/01k; 2Ob220/06a; 6Ob25/12p; 6Ob64/13z; 16Ok9/15g; 6Ob246/20z; 6Ob113/21t NormABGB §305 ABGB §935 GmbHG §23 GmbHG §76 RechtssatzEine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen - von deren Wert bei der Bewertung eines Geschäftsanteils ausgegangen werden muss - gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-16 5 Ob 649/80 Veröff: SZ 53/172 = GesRZ 1981,44 = JBl 1981,545 TE OGH 1982-04-27 5 Ob 577/81 nur: Eine rechtliche vorgeschriebene Methode der Bewertung gibt es nicht. Die richtige Methode zu ermitteln, ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, doch muss das von ihr gewählte System der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein. (T1) Veröff: SZ 55/56 = JBl 1983,46 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 690/88 Auch TE OGH 1999-04-15 8 Ob 247/98a nur T1; Beisatz: Erhebliche Rechtsfrage dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewandt wurde oder im Einzelfall eine dem Rechtsbereich zuzuordnende unrichtige Beurteilung vorliegt. (T2) TE OGH 2003-09-25 2 Ob 189/01k Beisatz: Welche Bewertungsgrundsätze daher vom Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes angewendet werden, ist vom Tatrichter grundsätzlich frei zu würdigen. (T3) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 220/06a TE OGH 2013-02-27 6 Ob 25/12p Vgl auch; Beisatz: Es entspricht in Österreich der herrschenden Lehre, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könnte. (T4) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 64/13z Vgl; Beisatz: Mag auch die Bewertung von Unternehmen verschiedene Tat‑ und Rechtsfragen aufwerfen, so ist doch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesichert, dass Unternehmen einer Bewertung zugänglich sind, weshalb die Anwendung der laesio enormis nach § 935 ABGB nicht ausgeschlossen ist. (T5)Vgl; Beisatz: Mag auch die Bewertung von Unternehmen verschiedene Tat‑ und Rechtsfragen aufwerfen, so ist doch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gesichert, dass Unternehmen einer Bewertung zugänglich sind, weshalb die Anwendung der laesio enormis nach Paragraph 935, ABGB nicht ausgeschlossen ist. (T5) TE OGH 2015-10-08 16 Ok 9/15g Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Feststellung einer missbräuchlichen Preisunterbietung („predatory pricing“). (T6) TE OGH 2021-05-12 6 Ob 246/20z Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung nach § 2 Abs 1 GesAusG. (T7)Beisatz: Hier: Anzuwendende Methode zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung nach Paragraph 2, Absatz eins, GesAusG. (T7) Anm: Veröff: SZ 2021/46Anmerkung, Veröff: SZ 2021/46 TE OGH 2021-08-06 6 Ob 113/21t Beis wie T2; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010087

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.