Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

10Os92/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1980 Geschäftszahl10Os92/80; 12Os117/84; 12Os41/88; 12Os84/08g NormStGB §5 Abs3 D RechtssatzWissentlichkeit verlangt nicht (bloß) ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinne einer zweifelsfreien Kenntnis.

EntscheidungstexteTE OGH 1980/12/16 10 Os 92/80 Veröff: EvBl 1981/242 S 667 TE OGH 1984/11/08 12 Os 117/84 Ähnlich; Beisatz: Konstatierung, dem Angeklagten sei die Erfüllung des Tatbildes bewusst gewesen, reicht für die Wissentlichkeit nicht aus. (T1) TE OGH 1988/06/16 12 Os 41/88 Vgl auch TE OGH 2008/08/22 12 Os 84/08g Vgl; Beisatz: Hier: § 274 Abs 1 StGB. Angesichts der Intensität der ausgeübten Gewalthandlungen wurde nicht bloß ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinn einer zweifelsfreien Kenntnis angenommen. (T2) Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 274, Absatz eins, StGB. Angesichts der Intensität der ausgeübten Gewalthandlungen wurde nicht bloß ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinn einer zweifelsfreien Kenntnis angenommen. (T2) RechtssatznummerRS0088890

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.