1Ob633/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1980 Geschäftszahl1Ob633/80 NormZPO §138;
ZPO §463 Abs1;
RechtssatzWenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 138 ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 138, ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/12/17 1 Ob 633/80 RechtssatznummerRS0036570