I;
MV §9; MaklerG §15GewO 1973 §69; GewO 1973 §261;
römisch eins;
MV §9; MaklerG §15 RechtssatzDas Wort "vorsehen" im § 9 Abs 1 ImmMV bedeutet, dass in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.Das Wort "vorsehen" im Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV bedeutet, dass in den dort taxativ aufgezählten Fällen eine ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-17 1 Ob 777/80 TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82 Veröff: EvBl 1982/178 S 576 = MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644
steht dem Immobilienmakler nicht zu. (T2)Beisatz: Ein durch Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV nicht beschränkbarer Provisionsanspruch nach Paragraph 10,
steht dem Immobilienmakler nicht zu. (T2) TE OGH 1992-01-09 6 Ob 502/92 Veröff: ImmZ 1992,170 TE OGH 1992-03-24 4 Ob 1526/92 Auch TE OGH 1992-12-10 7 Ob 651/92 Beisatz: Mangels abweichender Vereinbarung hat der Geschäftsherr aus dem Titel des Schadenersatzes die vertragliche Provision bei Nichtabschluss des Geschäfts nur dann zu zahlen, wenn er den Geschäftsabschluss in sittenwidriger Weise, insbesondere allein in Schädigungsabsicht, unterlassen hat. (T2) TE OGH 1993-11-10 7 Ob 555/93 Auch TE OGH 1994-12-21 9 Ob 1630/94 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2329/96w Vgl auch; Beisatz: Die Aufzählung der Tatbestände der zulässigen Provisionsvereinbarungen in § 9 Abs 1 ImmMV ist taxativ. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Aufzählung der Tatbestände der zulässigen Provisionsvereinbarungen in Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV ist taxativ. (T3) TE OGH 1997-07-23 7 Ob 230/97t Vgl auch TE OGH 2009-03-24 4 Ob 12/09g Vgl auch TE OGH 2015-02-18 2 Ob 135/14p Vgl auch; Beisatz: Hat der Makler mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs 1 oder 2 MaklerG geschlossen, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vorne herein die Grundlage. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hat der Makler mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 MaklerG geschlossen, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vorne herein die Grundlage. (T4) TE OGH 2022-03-29 10 Ob 1/22b Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061580
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.