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{'item': '3Ob144/80; 3Ob67/81; 3Ob585/84 (3Ob586/84); 3Ob35/86; 3Ob76/86; 7Ob513/87; 4Ob533/91; 2Ob561/91; 7Ob646/92; 1Ob513/93; 3Ob144/93; 7Ob222/00y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009865 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl3Ob144/80; 3Ob67/81; 3Ob585/84 (3Ob586/84); 3Ob35/86; 3Ob76/86; 7Ob513/87; 4Ob533/91; 2Ob561/91; 7Ob646/92; 1Ob513/93; 3Ob144/93; 7Ob222/00y; 3Ob58/02d; 5Ob28/04k; 5Ob278/07d; 5Ob144/08z; 7Ob27/13s; 3Ob19/14m; 6Ob38/14b; 5Ob190/14y; 2Ob79/19k; 5Ob167/21a; 1Ob148/22d; 1Ob147/23h; 5Ob133/24f; 9Ob97/25t NormABGB §297 B ABGB §417 ABGB §418 ABGB §435 RechtssatzEntscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-17 3 Ob 144/80 Veröff: JBl 1981,479 TE OGH 1982-02-24 3 Ob 67/81 Beisatz: Eine auf dauernde Verbindung gerichtete Absicht ist anzunehmen, wenn dem Zweck, zu dessen Verwirklichung der Bau errichtet wurde, keine bestimmten zeitlichen Schranken innewohnen. (T1) Veröff: JBl 1982,481 (kritisch Hanel) TE OGH 1984-12-12 3 Ob 585/84 nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T2) Beisatz: Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde. (T3) Veröff: NZ 1986,226 (Hofmeister) TE OGH 1986-07-02 3 Ob 35/86 Auch TE OGH 1986-09-24 3 Ob 76/86 Nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Errichtung auf Grund eines zeitlich beschränkten (dinglichen oder obligatorischen) Grundbenutzungsrechtes tut den zeitlich begrenzten Zweck dar. (T4) Veröff: SZ 59/156 = NZ 1987,107 (dazu Hofmeister NZ 1987,109) TE OGH 1987-04-16 7 Ob 513/87 Vgl; Beisatz: Wurde eine Garage in der Absicht errichtet, dass sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist. (T5) Veröff: SZ 60/66 = EvBl 1987/143 S 533 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 533/91 Vgl auch; Veröff: WoBl 1992,13 (Würth) TE OGH 1991-10-14 2 Ob 561/91 Nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1992-11-26 7 Ob 646/92 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15 TE OGH 1994-01-12 3 Ob 144/93 Auch; nur T2; Veröff: SZ 67/1 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 222/00y Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Rampe (Stahlgestell mit Holzbrettern) ist kein Gebäude. (T6) TE OGH 2003-05-28 3 Ob 58/02d Vgl auch; nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. (T7) Beisatz: Maßgeblich ist die Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, in concreto bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk. (T8) TE OGH 2004-08-03 5 Ob 28/04k Vgl; nur: Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T9) Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T10) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 278/07d Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2008/26 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 144/08z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 27/13s nur T7; Veröff: SZ 2013/52 TE OGH 2014-04-08 3 Ob 19/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T11) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 38/14b Auch; Beisatz: Es kommt bei der Belassungsabsicht nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, weil auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben soll. (T12) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 190/14y Vgl auch TE OGH 2020-01-30 2 Ob 79/19k Beis wie T3 TE OGH 2022-04-06 5 Ob 167/21a nur T7; Beis wie T8; nur T9 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 148/22d Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 147/23h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 133/24f Beisatz wie T3 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 97/25t Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009865

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.