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{'item': '6Ob622/80; 3Ob684/82; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 7Ob721/89; 6Ob695/90; 1Ob627/95; 10Ob1586/95; 7Ob2336/96x; 3Ob2178/96g; 7Ob360/98m; 7Ob153/04g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050510 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl6Ob622/80; 3Ob684/82; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 7Ob721/89; 6Ob695/90; 1Ob627/95; 10Ob1586/95; 7Ob2336/96x; 3Ob2178/96g; 7Ob360/98m; 7Ob153/04g; 6Ob103/05y; 3Ob129/12k; 17Ob3/21x; 17Ob2/24d; 17Ob19/25f NormAnfO §1 EO §438 RechtssatzEs obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-17 6 Ob 622/80 Veröff: SZ 53/176 TE OGH 1983-03-09 3 Ob 684/82 Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hätte damit behaupten und beweisen müssen, dass eine Wertsteigerung der Liegenschaft aus ganz konkreten Gründen nicht zu erwarten sei, sowie dass wiederum wegen ganz bestimmter konkreter Umstände auch nicht mit einem Wegfall der vorrangigen Hypotheken gerechnet werden könne, dass also nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung spreche. (T1) TE OGH 1987-02-24 2 Ob 662/86 nur: Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. (T2) TE OGH 1987-11-11 1 Ob 671/87 nur: Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. (T3) TE OGH 1990-01-25 7 Ob 721/89 Veröff: ÖBA 1990,640 TE OGH 1991-03-21 6 Ob 695/90 nur T3; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 627/95 Auch; nur T3 TE OGH 1996-01-23 10 Ob 1586/95 Auch; Beisatz: Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung muss jedoch vorliegen. (T4) TE OGH 1997-09-10 7 Ob 2336/96x Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Behauptungslast und Beweislast liegt, weil es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter. Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter vorgebracht, die beklagte Partei habe nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin Zahlung erlangt, während andere Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Zahlung ebenfalls fälligen Forderungen bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses keine Befriedigung erlangt hätten. Damit ist er der ihm obliegenden Behauptungslast der wahrscheinlichen Verbesserung der Befriedigungsaussichten nachgekommen. (T5) TE OGH 1998-05-06 3 Ob 2178/96g nur T3 TE OGH 1999-01-19 7 Ob 360/98m Auch TE OGH 2004-09-08 7 Ob 153/04g Veröff: SZ 2004/134 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 103/05y Vgl auch TE OGH 2012-07-11 3 Ob 129/12k Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Behauptungen zur Befriedigungstauglichkeit ist gering. (T6) TE OGH 2021-05-19 17 Ob 3/21x Vgl TE OGH 2024-05-07 17 Ob 2/24d vgl TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050510

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.