RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016420 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob777/80; 7Ob541/81; 6Ob571/83; 7Ob595/85; 6Ob524/86; 1Ob511/87; 8Ob531/93; 9ObA2264/96y; 1Ob176/98h; 9Ob70/00k; 6Ob322/00x; 3Ob234/04i; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 1Ob83/07y; 7Ob202/07t; 6Ob241/07w; 9Ob68/08b; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 5Ob9/13d; 1Ob222/15a; 3Ob132/15f; 6Ob95/16p; 8Ob132/15t; 9ObA86/17p; 10Ob48/18h; 1Ob47/21z; 7Ob219/20m; 4Ob208/21y; 4Ob15/22t; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 1Ob164/23h; 1Ob57/24z NormABGB §878 ABGB §879 ABGB §879 Abs3 KSchG §6 RechtssatzDie Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-17 6 Ob 777/80 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 541/81 TE OGH 1983-02-24 6 Ob 571/83 Auch TE OGH 1985-07-04 7 Ob 595/85 Beisatz: Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. (T1) Veröff: SZ 58/119 TE OGH 1986-02-27 6 Ob 524/86 Auch; Beisatz: Kann bei Fortfall von wichtigen Nebenabreden das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen, sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam. (T2) Veröff: SZ 59/42 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 511/87 Veröff: MietSlg XXXIX/12 TE OGH 1993-03-25 8 Ob 531/93 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe des MRG. (T3) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y Beis wie T2 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h Vgl auch; Beisatz: Regelungen sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig. (T4) Beisatz: Hier: Bindungsfrist eines Teilzeitnutzungsvertrags. (T5) Veröff: SZ 71/141 TE OGH 2000-04-26 9 Ob 70/00k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 234/04i Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6)Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6) Veröff: SZ 2005/10 TE OGH 2005-04-06 9 Ob 62/04i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-08-11 2 Ob 98/03f Beis wie T6 TE OGH 2005-11-09 1 Ob 68/05i Beisatz: Scheidet ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus, hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsergänzung zu erfolgen. Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. (T7) Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8)Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 204/05h Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 236/05k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw. (T9) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 62/04i; ebenso 6 Ob 172/05w, eine aus dem Mittel von VIBOR/EURIBOR und SMR (Sekundärmarktrendite) gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kreditmarkts als auch des Geldmarkts und Kapitalmarkts angedeutet waren. (T10) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 83/07y Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T11) TE OGH 2007-12-12 7 Ob 202/07t Beis wie T9; Beisatz: Hier: Art B.18.
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