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{'item': '6Ob777/80; 7Ob541/81; 6Ob571/83; 7Ob595/85; 6Ob524/86; 1Ob511/87; 8Ob531/93; 9ObA2264/96y; 1Ob176/98h; 9Ob70/00k; 6Ob322/00x; 3Ob234/04i; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016420 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob777/80; 7Ob541/81; 6Ob571/83; 7Ob595/85; 6Ob524/86; 1Ob511/87; 8Ob531/93; 9ObA2264/96y; 1Ob176/98h; 9Ob70/00k; 6Ob322/00x; 3Ob234/04i; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 1Ob83/07y; 7Ob202/07t; 6Ob241/07w; 9Ob68/08b; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 5Ob9/13d; 1Ob222/15a; 3Ob132/15f; 6Ob95/16p; 8Ob132/15t; 9ObA86/17p; 10Ob48/18h; 1Ob47/21z; 7Ob219/20m; 4Ob208/21y; 4Ob15/22t; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 1Ob164/23h; 1Ob57/24z NormABGB §878 ABGB §879 ABGB §879 Abs3 KSchG §6 RechtssatzDie Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-17 6 Ob 777/80 TE OGH 1982-02-18 7 Ob 541/81 TE OGH 1983-02-24 6 Ob 571/83 Auch TE OGH 1985-07-04 7 Ob 595/85 Beisatz: Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. (T1) Veröff: SZ 58/119 TE OGH 1986-02-27 6 Ob 524/86 Auch; Beisatz: Kann bei Fortfall von wichtigen Nebenabreden das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen, sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam. (T2) Veröff: SZ 59/42 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 511/87 Veröff: MietSlg XXXIX/12 TE OGH 1993-03-25 8 Ob 531/93 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe des MRG. (T3) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 2264/96y Beis wie T2 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h Vgl auch; Beisatz: Regelungen sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig. (T4) Beisatz: Hier: Bindungsfrist eines Teilzeitnutzungsvertrags. (T5) Veröff: SZ 71/141 TE OGH 2000-04-26 9 Ob 70/00k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 234/04i Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6)Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6) Veröff: SZ 2005/10 TE OGH 2005-04-06 9 Ob 62/04i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 222/04d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2005-08-11 2 Ob 98/03f Beis wie T6 TE OGH 2005-11-09 1 Ob 68/05i Beisatz: Scheidet ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus, hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsergänzung zu erfolgen. Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. (T7) Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8)Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 204/05h Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 236/05k Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw. (T9) Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 62/04i; ebenso 6 Ob 172/05w, eine aus dem Mittel von VIBOR/EURIBOR und SMR (Sekundärmarktrendite) gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kreditmarkts als auch des Geldmarkts und Kapitalmarkts angedeutet waren. (T10) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 83/07y Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T11) TE OGH 2007-12-12 7 Ob 202/07t Beis wie T9; Beisatz: Hier: Art B.18.

  1. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T12) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T13) TE OGH 2009-06-29 9 Ob 68/08b Auch; Beisatz: Eine § 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel ist im Individualprozess geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt. (T14)Auch; Beisatz: Eine Paragraph 6, Absatz eins, KSchG widersprechende Klausel ist im Individualprozess geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt. (T14) Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion einer vertraglichen Bestimmung über die Beschränkung der ordentlichen Kündigung des Treuhandvertrags bei einer kupierten Publikums-KG. (T15) Bem: Siehe dazu auch RS
  2. (T16) TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w Veröff: SZ 2012/132 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x Auch; Veröff: SZ 2012/115 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t Abweichend; Gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH
  3. 2012, C‑618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage. (T17) Veröff: SZ 2013/8 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 9/13d Auch TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-01-20 3 Ob 132/15f Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T18) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 95/16p Beis wie T2 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Beisatz: Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiert. (T19) TE OGH 2017-07-25 9 ObA 86/17p TE OGH 2018-07-17 10 Ob 48/18h TE OGH 2021-04-21 1 Ob 47/21z Beis wie T2 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m TE OGH 2022-05-24 4 Ob 208/21y TE OGH 2022-05-24 4 Ob 15/22t Beisatz: Hier: Sittenwidrige Klausel infolge ausreichend bestimmter Kreditvaluta verneint. (T20) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 199/22s Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2022-11-21 8 Ob 81/22b Vgl; Beisatz: Hier: Bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags bewirkt der Entfall einzelner („Konvertierungs-“)Klauseln keine Nichtigkeit (siehe bereits 6 Ob 24/22f; 9 Ob 66/21b; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 9/22p). (T21) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 183/22w Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T22) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 164/23h Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22 Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier: § 907b Abs 1 ABGB; § 905a ABGB aF), stellt sich nicht. (T23)Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier: Paragraph 907 b, Absatz eins, ABGB; Paragraph 905 a, ABGB aF), stellt sich nicht. (T23) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 57/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016420

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