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OGH Rechtssatz RS0011019 (7Ob693/80)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011019 Entscheidungsdatum18.12.1980 Geschäftszahl7Ob693/80; 2Ob130/13a NormABGB §389; ABGB §392; JN §1 BIa RechtssatzPrivatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach § 392 Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.Privatrechtliche Ansprüche, wie ein Feststellungsbegehren des letzten Inhabers gegen den Finder und Nichtvorliegen eines Fundes, Ansprüche des Finders gegen den Eigentümer der Inhaber der Sache, die Klage aus dem nach Paragraph 392, Satz 4 erworbenen Eigentum bei Streit um die Verjährigungsfrist ( GlU 11.216 ) oder die Eigenschaft einer gefundenen Sache und insbesondere der Anspruch auf Finderlohn gehören auf den Rechtsweg. Hat die Obrigkeit die Sache in den Händen des Finders belassen, so ist dieser verpflichtet, die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten zurückzustellen, wenn sich letzterer vor Ablauf der Verjährungszeit meldet.

EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-18 7 Ob 693/80 EvBl 1981/90 S 294 = SSt 53/179 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 130/13a Vgl; Beisatz: Anspruch auf Finderlohn ist zu unterscheiden von jenem auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes nach § 392 ABGB. (T1)Vgl; Beisatz: Anspruch auf Finderlohn ist zu unterscheiden von jenem auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes nach Paragraph 392, ABGB. (T1)

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