7Ob693/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.12.1980 Geschäftszahl7Ob693/80 NormABGB §393;
AHG §1 Cb;
AHG §1 Cd5;
JN §1 BIIb;
RechtssatzWegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach § 393 ABGB auf Schadenersatz geführt wird.Wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kann die Ermessenentscheidung der Verwaltungsbehörde über die Art der Verwahrung vom Gericht nur allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden, das etwa nach Paragraph 393, ABGB auf Schadenersatz geführt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/12/18 7 Ob 693/80 SZ 53/179 RechtssatznummerRS0011031