← Österreich

{'item': ['7Ob711/80', '1Ob772/82', '3Ob104/86', '6Ob512/88', '2Ob45/89 (2Ob46/89)', '1Ob626/92', '2Ob102/98h', '2Ob332/99h', '8ObS119/02m', '3Ob151/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017310 Entscheidungsdatum18.12.1980 Geschäftszahl7Ob711/80; 1Ob772/82; 3Ob104/86; 6Ob512/88; 2Ob45/89 (2Ob46/89); 1Ob626/92; 2Ob102/98h; 2Ob332/99h; 8ObS119/02m; 3Ob151/03g; 6Ob229/04a; 2Ob55/07t; 6Ob120/14m; 1Ob54/16x; 2Ob152/16s NormABGB §891; ABGB §893; ABGB §894 RechtssatzDie gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber.Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 894, ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-18 7 Ob 711/80 TE OGH 1983-02-07 1 Ob 772/82 nur: Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber. (T1) nur: Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 894, ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber. (T1) Beisatz: Welche Wirkung beabsichtigt war, ist Auslegungsfrage. (T2) Veröff: SZ 56/21 = JBl 1983,537 TE OGH 1986-12-10 3 Ob 104/86 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Ist Zweck des Schulderlasses die gänzliche Befreiung eines Mitschuldners, so kommt er auch dem anderen Mitschuldner zugute, der im Innenverhältnis Anspruch auf Regress hätte. (T3) TE OGH 1988-02-25 6 Ob 512/88 Auch; Veröff: ÖBA 1988,844 TE OGH 1989-09-26 2 Ob 45/89 nur T1; Veröff: ZVR 1990/81 S 229 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 626/92 Auch; nur: Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. (T4) Beisatz: Da der Gläubiger die Leistung nur einmal beanspruchen kann, muss die Erfüllung einer Gesamtschuld begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner wirken. (T5) Veröff: SZ 65/156 TE OGH 1998-04-23 2 Ob 102/98h Vgl TE OGH 1999-12-23 2 Ob 332/99h nur T1 TE OGH 2002-09-19 8 ObS 119/02m Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Der Haftungsumfang des Veräußerers gemäß § 6 Abs 2 AVRAG wird durch Leistung einer "Zwischenabfertigung" seitens des Erwerbers im Ausmaß dieser Zahlung reduziert. (T6)Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Der Haftungsumfang des Veräußerers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG wird durch Leistung einer "Zwischenabfertigung" seitens des Erwerbers im Ausmaß dieser Zahlung reduziert. (T6) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 151/03g nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 229/04a Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 55/07t nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 120/14m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 54/16x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 152/16s Vgl; Veröff: SZ 2016/112 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017310

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.