RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057387 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl7Ob750/80; 3Ob552/81; 5Ob589/81; 4Ob600/81; 4Ob509/82; 5Ob669/81; 7Ob591/82; 6Ob714/82; 1Ob804/82; 3Ob675/82; 5Ob776/82 (5Ob777/82); 5Ob754/82; 1Ob630/83; 1Ob527/84; 1Ob506/84; 7Ob551/84; 2Ob581/83; 4Ob516/84; 7Ob653/84; 7Ob515/84; 2Ob551/85; 7Ob536/85; 1Ob541/85; 8Ob522/85; 6Ob639/85; 3Ob624/85; 8Ob653/85; 6Ob640/86; 8Ob621/86; 5Ob606/85; 3Ob622/86; 2Ob547/86 (2Ob548/86); 1Ob512/87; 8Ob548/86 (8Ob549/86); 2Ob704/86; 4Ob511/87 (4Ob512/87); 5Ob574/87; 6Ob677/87; 3Ob573/87; 3Ob544/87; 7Ob598/88; 8Ob593/88; 4Ob588/88; 5Ob621/88; 2Ob559/88; 8Ob505/89; 2Ob604/88; 8Ob631/88; 1Ob655/89; 2Ob586/89; 8Ob704/89; 4Ob608/89; 2Ob537/90; 5Ob563/90; 4Ob524/90; 2Ob583/89; 1Ob542/90; 8Ob638/90; 6Ob603/91; 3Ob581/91; 7Ob530/93; 1Ob2104/96k; 4Ob121/97s; 9Ob182/98z; 7Ob52/04d; 4Ob183/05y; 6Ob164/06w; 5Ob136/10a; 5Ob221/10a; 1Ob46/14t; 1Ob145/15b; 1Ob83/16m; 1Ob49/17p; 1Ob67/19p; 1Ob200/20y; 1Ob11/22g; 1Ob21/23d; 1Ob175/25d NormEheG §83 RechtssatzDie Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen.Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des Paragraph 83, EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-18 7 Ob 750/80 Veröff: EvBl 1981/49 S 160 TE OGH 1981-08-12 3 Ob 552/81 Auch; nur: Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. (T1) TE OGH 1982-02-23 5 Ob 589/81 nur: Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T2) Beisatz: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Deshalb sind die Modalitäten einer Ausgleichszahlung so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss. (T3) TE OGH 1982-03-02 4 Ob 600/81 nur T2; Beisatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können auch die Ursachen der Eheauflösung von Bedeutung sein. (T4) Veröff: SZ 55/26 = RZ 1983/40 S 186 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 509/82 Auch; Veröff: SZ 55/34 = MietSlg 34518 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614
(9)TE OGH 1982-08-30 5 Ob 669/81 nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 55/43 = JBl 1983,598 TE OGH 1982-07-28 7 Ob 591/82 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben. (T5) TE OGH 1982-09-01 6 Ob 714/82 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Zulässig ist es, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der Gegenstände, die er zu behalten wünscht, einzuräumen (so schon 4 ob 600/81 und ähnlich 5 Ob 669/81). (T6) Veröff: MietSlg 34600 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 804/82 nur T1; nur T2; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. (T7) Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1983-02-16 3 Ob 675/82 nur T1; nur T2 TE OGH 1983-03-01 5 Ob 776/82 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auf geistiger Störung beruhende Eheverfehlungen. (T8) TE OGH 1983-05-31 5 Ob 754/82 nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der an der Scheidung allein Schuldige hat auch jene Härten auf sich zu nehmen, der mit der Aufbringung der für eine angemessene Ausgleichszahlung erforderlichen Geldmittel verbunden sind. (T9) TE OGH 1983-10-10 1 Ob 630/83 Beis wie T7; Beis wie T6 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 527/84 nur T1; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung. (T10) Beisatz: Gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil. (T11) Veröff: MietSlg 36680/16 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 506/84 nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6 TE OGH 1984-04-19 7 Ob 551/84 nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T12) TE OGH 1984-04-10 2 Ob 581/83 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 516/84 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 600/81 TE OGH 1984-10-18 7 Ob 653/84 Beis wie T3 TE OGH 1984-11-29 7 Ob 515/84 Auch; Veröff: JBl 1986,116 TE OGH 1985-05-07 2 Ob 551/85 nur T1; nur T2 TE OGH 1985-04-18 7 Ob 536/85 nur T1; nur T2 TE OGH 1985-06-10 1 Ob 541/85 nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1985-09-12 8 Ob 522/85 nur T1; nur T12; Beis wie T7 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, dass der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der andere. (T13) TE OGH 1985-12-18 3 Ob 624/85 Vgl aber; Beisatz: Im Einzelfall muss der Eheteil, der durch sein Verhalten die Auflösung der Ehe und damit die Aufteilung des Gebrauchsvermögens veranlasst hat, sich mit seinem Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung über das Maß des beiderseitigen Beitrags zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens hinaus bescheiden oder einen Aufschub der Fälligkeit seines Anspruchs hinnehmen, vor allem, wenn die Durchsetzung seines Verlangens den Verlust der Wohnmöglichkeit des schuldlosen Teils und der gemeinsamen Kinder bedeutet. (T14) TE OGH 1986-02-13 8 Ob 653/85 nur T2; Beis wie T7; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 1986-11-13 6 Ob 640/86 Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das Optionsrecht des unschuldigen Eheteils darf nicht dazu führen, dass der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen. (T15) TE OGH 1986-12-17 8 Ob 621/86 nur T2; Beis wie T10; Vgl auch Beis wie T13 TE OGH 1986-12-16 5 Ob 606/85 Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es muss auch vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muss. (T16) TE OGH 1987-01-14 3 Ob 622/86 Auch; nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. (T17) Beisatz: Im Hinblick auf die auch durch das Verschulden des Antragstellers geschaffene Vermögenssituation (Notwendigkeit zweier Haushalte) ist die Verschuldensentscheidung aber doch nicht gänzlich außer acht zu lassen. (T18) TE OGH 1986-12-02 2 Ob 547/86 nur T12; Beis wie T3 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 512/87 Vgl; Beis wie T7; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1987-03-30 8 Ob 548/86 Beis wie T13; Beis wie T6 TE OGH 1987-05-12 2 Ob 704/86 Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 511/87 Vgl; Beisatz: Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn, insbesondere wegen der kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung, bedeutsam war, berücksichtigt werden. (T19) TE OGH 1987-09-22 5 Ob 574/87 Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T16 TE OGH 1987-10-08 6 Ob 677/87 Vgl; Beisatz: Ergebnisse des Scheidungsverfahrens (Verschuldensausspruch) dürfen mitberücksichtigt werden. (T20) TE OGH 1987-11-11 3 Ob 573/87 nur T1; Beis wie T7 TE OGH 1988-05-23 3 Ob 544/87 Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 598/88 Vgl; Beis wie T7, Beis wie T6 TE OGH 1988-09-01 8 Ob 593/88 Auch; Beis wie T10 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 588/88 Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 621/88 TE OGH 1989-01-10 2 Ob 559/88 TE OGH 1989-01-26 8 Ob 505/89 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 604/88 nur T2; Beis wie T10 TE OGH 1989-05-11 8 Ob 631/88 Vgl aber; Beisatz: Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden wurde, erscheint eine angemessene Besserstellung des Antragsgegners durch Außerachtlassung eines höheren Lebensaufwandes (Hobby "Fliegen") durchaus gerechtfertigt. (T21) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 655/89 Vgl TE OGH 1989-11-28 2 Ob 586/89 nur T12 TE OGH 1989-11-30 8 Ob 704/89 Vgl; Beisatz: Es kann bei der Aufteilung auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden wurde. (T22) TE OGH 1989-12-05 4 Ob 608/89 Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T16 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 537/90 TE OGH 1990-05-15 5 Ob 563/90 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1990-04-24 4 Ob 524/90 Vgl auch; nur T1; Beis wie T22; Beisatz: Der an der Scheidung Schuldlose soll durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, deretwegen er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müsste. (T23) TE OGH 1990-03-28 2 Ob 583/89 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 542/90 nur T17; Beis wie T7; Beis wie T6 TE OGH 1991-11-28 8 Ob 638/90 nur T2 TE OGH 1991-10-24 6 Ob 603/91 Beis wie T22 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 581/91 Auch; nur T2 TE OGH 1994-03-09 7 Ob 530/93 Veröff: SZ 67/38 nur T1; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T19 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2104/96k Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 121/97s Ähnlich; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23 TE OGH 1998-07-08 9 Ob 182/98z nur T7; Beisatz: Der Aufteilungswunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten darf aber nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte. (T24) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 52/04d Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2005-10-04 4 Ob 183/05y Auch; Beis wie T24 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w Auch; Beis wie T19; Beisatz: § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T25)Auch; Beis wie T19; Beisatz: Paragraph 91, Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T25) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 136/10a Vgl auch; Beisatz: Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz. (T26) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 221/10a Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis auch wie T26 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 46/14t Vgl TE OGH 2015-08-27 1 Ob 145/15b TE OGH 2016-05-24 1 Ob 83/16m TE OGH 2017-03-16 1 Ob 49/17p nur T1; Beis wie T26 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 67/19p Auch; Beis wie T24 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 200/20y nur T2 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 11/22g Vgl TE OGH 2023-03-21 1 Ob 21/23d vgl; Beisatz wie T24 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 175/25d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057387