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{'item': ['8Ob212/80', '2Ob114/81', '2Ob218/18z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074301 Entscheidungsdatum18.12.1980 Geschäftszahl8Ob212/80; 2Ob114/81; 2Ob218/18z NormStVO §7 Abs3 IV; StVO §11 Abs1StVO §7 Abs3 römisch vier; StVO §11 Abs1 RechtssatzWie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 29, 7, Absatz 3 und 11 Absatz eins, StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1980-12-18 8 Ob 212/80 Veröff: ZVR 1981/267 S 368 TE OGH 1981-10-20 2 Ob 114/81 nur: Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210nur: Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 29, 7, Absatz 3 und 11 Absatz eins, StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 218/18z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074301

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.