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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066798 Entscheidungsdatum13.01.1981 Geschäftszahl4Ob375/80; 4Ob383/82 (4Ob384/82); 4Ob390/82; 4Ob369/84; 4Ob370/86; 4Ob339/86; 4Ob95/88; 4Ob84/89; 4Ob77/89; 4Ob139/89; 4Ob148/89; 4Ob76/90; 4Ob125/90; 4Ob142/90; 4Ob40/91; 4Ob119/91; 4Ob1/92; 4Ob29/92; 4Ob26/92; 4Ob61/92; 4Ob86/92; 4Ob10/93; 4Ob114/92 (4Ob115/92); 4Ob128/92; 4Ob74/93; 4Ob161/93; 4Ob17/94; 4Ob167/93; 4Ob79/94; 4Ob120/94; 4Ob1031/95; 4Ob77/95; 4Ob1061/95; 4Ob1110/95; 4Ob159/97d; 4Ob167/97f; 4Ob29/98p; 4Ob239/98w; 4Ob266/98s; 17Ob29/07z NormMSchG 1970 §4 Abs1 Z3; UWG §9 C1; UWG §9 C2 RechtssatzFür die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach § 9 Abs 3 UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. "Rustikal" Holzlasuren.Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen. "Rustikal" Holzlasuren. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-13 4 Ob 375/80 Veröff: SZ 54/1 = ÖBl 1981,106 TE OGH 1982-11-23 4 Ob 383/82 Beisatz: Örtliches Telefonbuch (T1) Veröff: ÖBl 1983,48 TE OGH 1982-11-23 4 Ob 390/82 Beisatz: Tauerngrün (T2) Veröff: ÖBl 1983,44 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 369/84 Beisatz: Dies muss auch für im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnungen gelten. Auch die künftige Entwicklung ist zu berücksichtigen. - "Flugambulanz" (T3) Veröff: ÖBl 1985,11 TE OGH 1986-09-29 4 Ob 370/86 Beisatz: Glanz ohne Kratzer. (T4) Veröff: SZ 59/157 = ÖBl 1987,24 = MR 1986 H5,24 = WBl 1987,42 = GRURInt 1987,877 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 339/86 Auch; Veröff: JBl 1988,726 = ÖBl 1988,154 TE OGH 1988-10-25 4 Ob 95/88 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 84/89 Beisatz: Das gilt auch für Firmen und Firmenbestandteile - "Propangas". (T5) Veröff: ÖBl 1990,117 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 77/89 Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1990,25 TE OGH 1989-11-21 4 Ob 139/89 Vgl auch TE OGH 1990-01-30 4 Ob 148/89 Auch; Beisatz: Holiday-Reisen (T6) Veröff: MR 1990,194 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 76/90 Beisatz: EXPO-Technik (T7) TE OGH 1990-09-18 4 Ob 125/90 nur: Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. (T8) Veröff: ÖBl 1991,96nur: Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen. (T8) Veröff: ÖBl 1991,96 TE OGH 1990-09-11 4 Ob 142/90 Beis wie T3 nur: Dies muss auch für im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnungen gelten. (T9) TE OGH 1991-05-07 4 Ob 40/91 Beisatz: New line (T10) Veröff: RdW 1991,292 = WBl 1991,298 TE OGH 1991-11-05 4 Ob 119/91 nur T8; Beisatz: Gilt ebenso für eine sonstige Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen. - "Gaudi - Stadl". (T11) TE OGH 1991-12-03 4 Ob 1/92 Auch; nur T8; Beisatz: Hier: § 80 UrhG. (T12)Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Paragraph 80, UrhG. (T12) TE OGH 1992-04-28 4 Ob 29/92 Auch; nur T8; Beisatz: Resch und frisch (T13) Veröff: ÖBl 1992,218 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 26/92 Auch; nur T8; Veröff: ÖBl 1992,221 TE OGH 1992-09-01 4 Ob 61/92 Auch; nur T8; Beisatz: Pickfein (T14) Veröff: MR 1992,257 = ÖBl 1993,92 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 86/92 nur T8 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93 nur T8; Beisatz: Hier: for you Badezusätze - Kosmetika. (T15) TE OGH 1993-04-06 4 Ob 114/92 TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92 nur T8; Beisatz: Corso (T16) TE OGH 1993-06-29 4 Ob 74/93 nur T8; Beisatz: Teleshop (T17) TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93 nur T8; Veröff: ÖBA 1994,556 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 17/94 nur T8; Beisatz: Hier: MOTO (T18) TE OGH 1994-01-25 4 Ob 167/93 Beisatz: OCULUS (T19) TE OGH 1994-07-12 4 Ob 79/94 Auch; nur T8 TE OGH 1994-12-19 4 Ob 120/94 nur T8; Beisatz: "Skischule St Anton" mit dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl 1989/12 am 01.03.1989 nicht mehr schutzfähig. (T20) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1031/95 Vgl; nur: Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen. (T21)Vgl; nur: Hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft besitzen, sondern ausschließlich Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen. (T21) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 77/95 Auch; nur T21 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1061/95 Auch; nur T8; Beisatz: Hier: "Polyfelt" und "Geofelt". (T22) TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1110/95 Auch; nur T8; nur T21 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 159/97d Auch; nur T21; Beisatz: Breiteck-Pfiff. (T23) TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f Auch; nur: Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. (T24); Beisatz: Hier: Fußball Stickeralbum (T25) TE OGH 1998-04-21 4 Ob 29/98p Auch; nur: Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach § 9 Abs 3 UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. (T26); Beisatz: Hier: Schutzfähigkeit nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG iVm Abs 2 MSchG. (T27); Beis wie T5 nur: Das gilt auch für Firmen und Firmenbestandteile. (T28)Auch; nur: Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind daher Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. (T26); Beisatz: Hier: Schutzfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MSchG in Verbindung mit Absatz 2, MSchG. (T27); Beis wie T5 nur: Das gilt auch für Firmen und Firmenbestandteile. (T28) TE OGH 1998-09-29 4 Ob 239/98w Auch; nur T21 TE OGH 1998-11-24 4 Ob 266/98s Vgl auch; nur: Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach § 9 Abs 3 UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. (T29); Beis wie T28Vgl auch; nur: Für die Abgrenzung, welche Bezeichnungen absolut schutzunfähig sind und welchen bei Verkehrsgeltung eine Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, welche nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist. (T29); Beis wie T28 TE OGH 2008-01-22 17 Ob 29/07z nur T29 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066798

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.